Von einer Immobilienkrise wie in den
USA ist Deutschland zwar weit entfernt. Doch auch hier geraten viele,
die in besseren Zeiten Wohneigentum erworben haben, jetzt in
finanzielle Bedrängnis.
Ihnen hilft eine kaum bekannte staatliche Leistung: der Lastenzuschuss.
Dieser ist nicht etwa in einem aktuellen Konjunkturpaket enthalten, sondern seit jeher im Wohngeldgesetz verankert. Denn dieses Gesetz sieht neben dem "klassischen" Wohngeld für Mieter auch für Eigentümer eine Unterstützung vor, sofern diese ihre Wohnung oder ihr Haus selbst bewohnen und in finanzielle Nöte geraten. Hierauf besteht bei Bedürftigkeit ein Rechtsanspruch.
Beispiel: "Wovon sollen wir jetzt die 780 Euro pro Monat für unser Haus an die Bank zahlen?", fragt sich Hans A. aus Frankfurt. Vor acht Jahren hat er sich mit seiner fünfköpfigen Familie relativ preiswert ein Reihenhaus zugelegt. Er verdient monatlich 2000 Euro netto. Davon muss er seine Familie inzwischen allein ernähren, da seine Frau ihren freiberuflichen Übersetzerjob verloren hat. "Die rund 800 Euro, die meine Frau monatlich verdient hat, waren bei uns fest eingeplant, jetzt finanziere ich die monatliche Zins- und Tilgungsrate an die Bank mit einem teuren Überziehungskredit." Würde Hans A. bei der zuständigen kommunalen Wohngeldstelle den Lastenzuschuss beantragen, so könnte er monatlich immerhin 164 Euro erhalten - als Zuschuss und nicht als Darlehen.
Voraussetzungen: Die Höhe des Lastenzuschusses hängt - neben der Größe des Haushalts und der Höhe des Einkommens - von den finanziellen Belastungen durch das Wohneigentum ab. Dabei werden sowohl Zinsen als auch die Tilgung des Darlehens, das zum Erwerb, zum Bau oder zur Modernisierung der Immobilie dient, sowie die Bewirtschaftungskosten berücksichtigt. Nach der Wohngeldverordnung sind als "Instandhaltungs- und Betriebskosten" 20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche pro Jahr sowie die entrichtete Grundsteuer anzusetzen. Die monatliche Belastung zählt allerdings nur bis zu bestimmten Obergrenzen. Sie gleichen denen, die auch für Mieter gelten.
Vermögen bewahren: Familie A. besitzt eine Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 30000 Euro sowie zusätzlich noch Sparverträge für die Kinder. Diese Verträge muss die Familie nicht auflösen. Zwar prüfen die Wohngeldämter die Bedürftigkeit der Antragsteller. Dabei geht es allerdings - ganz anders als beim Arbeitslosengeld II - in der Regel nur um das Einkommen der Betroffenen und nicht um deren Vermögen. Ein Antrag auf den Lastenzuschuss kann allerdings abgelehnt werden, "soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens". Nähere Regelungen hierzu finden sich in den Verwaltungsrichtlinien.
Berlin, 14.07.2008
"Wohn-Riester" als zusätzliche Möglichkeit der Altersvorsorge
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Das neue Eigenheimrentengesetz (EigRentG) wurde am 20. Juni 2008 beschlossen und sieht nun die Möglichkeit vor, zukünftig die staatlich geförderte Altersvorsorge (Riester-Förderung) zum Kauf und Bau von Wohneigentum verwenden zu können. Mit dieser "Wohn-Riester" sollen die Möglichkeiten privater Altersvorsorge maßgeblich verbessert werden, so der Gesetzesentwurf des Bundestages. |
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Die allgemeine Riester-Grundzulage beträgt seit 2008 pro Jahr maximal 154,00 EUR. Darüber hinaus gibt es für jedes kindergeldberechtigte, vor dem 1. Januar geborene Kind, 185,00 EUR Kinderzulage. Für Kinder die am 1. Januar 2008 oder später geboren sind, sogar 300,00 EUR pro Jahr.
Neu ist nun, dass der vollständige Betrag der Förderungssumme auch in den Immobilienkauf oder Hausbau investiert werden kann. Allerdings nur unter der Vorraussetzung, dieses Eigentum ausschließlich selbst zu nutzen und zu bewohnen. Sobald das "Wohn-Riester"-geförderte Wohneigentum veräußert wird, muss ein Teil der Fördersumme zurückgezahlt werden (sogenannte "Strafsteuer").
Ebenfalls darf der Förderbetrag für den Kauf von Wohnungsgenossenschaftsanteilen verwendet werden.
Nachgelagerte Besteuerung
Während der Ansparphase sind die Beiträge der "Wohn-Riester" steuerfrei. Erst in der Auszahlungsphase im Alter müssen die Erträge versteuert werden (analog zur Riester-Rente).
Bei der Rückzahlung der Steuerschuld gibt es allerdings ein Wahlrecht: Es kann entweder die gesamte Steuer zu Beginn der Auszahlungsphase mit einer Einmalzahlung abgegolten werden. So müssten nur 70 Prozent des geförderten Kapitals mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden. Oder die Steuer der "fiktiven" Erträge kann nachgelagert über einen längeren Zeitraum zwischen 17 und 25 Jahren gezahlt werden. Abhängig ist das von dem Beginn der Auszahlungsphase, die zwischen dem 60. und 68. Lebensjahr gewählt werden kann. Die Auszahlungsphase soll generell mit dem vollendeten 85. Lebensjahr enden.
Stimmen der Gegenseite
Der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), Herr Dr. Franz-Georg Rips moniert jedoch einige Bestandteile der neuen Regelungen stark. So sieht er es als "schweren Fehler", dass die Förderung neben dem selbstgenutzten Eigentum nicht ebenfalls für vermietete Immobilien greift. Denn gerade diese "liefern laufende Einnahmen zur Altersvorsorge", begründet Rips. Darüber hinaus seien Maßnahmen zum altersgerechten Umbau von Wohnungen völlig außer Acht gelassen worden, kritisiert der DMB.
Ebenfalls sieht die Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI) in diesen Punkten Notwendigkeiten zur Optimierung, ist jedoch vom Grundgedanken der "Wohn-Riester" überzeugt und erfreut darüber, dass die große Koalition ihrem Versprechen aus dem Koalitionsvertrag gefolgt ist.
In Kraft treten
Der Gesetzesbeschluss soll rückwirkend zum 1. Januar 2008 in
Kraft
treten. Zuvor muss er allerdings noch vom Bundesrat geprüft und
bewilligt werden. Dies ist für den Juli 2008 vorgesehen.
Bei Eigentumswohnungen werden an dieser Stelle die Einzelheiten der
Teilungserklärung detailliert erwähnt. (Miteigentumsanteil,
Sondernutzungsrechte). Darüber hinaus werden zusätzliche Baumaßnahmen,
die im Vertrag stehen, erwähnt.
Wenn die Vertragspartner vereinbart
haben, dass der Verkäufer
Renovierungsarbeiten oder Fertigstellungsarbeiten zu leisten hat, muss
dies im Kaufvertrag erwähnt werden und zwar mit Bezugstermin.
Ist das Objekt noch im Bau
begriffen, sollen Teilauszahlungstermine
eingehalten werden, jedem definierten Baufortschritt muss eine weitere
Ratensumme gegenüber gestellt werden (Makler- und Bauträgerverordnung).
Tipp: Bei einer
noch nicht fertig gestellten Immobilie sollte man bis zur
endgültigen schlüsselfertigen Übergabe eine Schlusszahlungsrate von 3,5
% vereinbaren. Damit hat man ein letztes Mittel zur Durchsetzung von
etwaigen Nachbesserungs- bzw. Regressansprüchen.
Käufer einer Eigentumswohnung benötigen eine Teilungserklärung,
darin werden Größe und Lage der Wohnung in einem Wohngebäude
beschrieben. Außerdem werden darin Nutzungsrechte an
Gemeinschaftseigentum und Sondernutzungsrechte geregelt. Es werden das
Sondereigentum definiert, die Gemeinschaftsordnung sowie das
Gemeinschaftseigentum festgelegt. Die Teilungserklärung wird von einem
Notar erstellt und von ihm beim Grundbuchamt eingetragen.
dabei handelt es sich um die Besitzanteile an Keller, Dachboden,
Balkon, Garage etc.
definiert alle gemeinsamen Besitzanteile der Eigentümergemeinschaft
(Treppen, Fahrstuhl, Außenwände, Fahrradschuppen etc.).
erlauben ein privilegiertes Nutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum.
Dazu können Parkplätze, Rasenflächen oder Abstellplätze gehören.
Hier wird geregelt, wie das Sondereigentum genutzt werden darf, es
wird definiert, ob die Eigentumswohnung zu gewerblichen Zwecken zur
Verfügung steht usw. Wichtiger aber ist noch die Kostenregelung für
Instandsetzung und Instandhaltung von Gemeinschaftseigentum,
Fahrstuhl-Reparaturkosten, zum Beispiel. Dazu kommt eine
Gebührenaufteilung für Wasser, Strom und andere Gebühren. Außerdem
gehört dazu die Regelung der Rechte und Pflichten, die sich in der
Eigentümerversammlung ergeben.
Hier werden alle Entscheidungen getroffen, die das
Gemeinschaftseigentum betreffen. Die Stimmabgabe erfolgt entweder nach
dem Kopfprinzip, wo zwei Eigentümer pro Wohneinheit stimmberechtigt
sind (Mieter und Lebenspartner). Gerechter ist das Stimmrecht, welches
sich nach dem Miteigentumsanteil richtet. Der Miteigentumsanteil wird
in Tausendstel-Anteilen berechnet. Dabei wird die Gesamtimmobilie durch
1000 geteilt und der Miteigentumsanteil des jeweiligen Eigentümers in
Tausendstel am Ganzen berechnet.
Über den Miteigentumsanteil definiert sich auch die Höhe der
Abgaben, die der Besitzer einer Eigentumswohnung für
Instandhaltungsrücklagen oder akute Investitionen für Renovierungen am
Gemeinschaftseigentum bezahlen muss.
Lassen Sie sich die Höhe der Instandsetzungsrücklagen vor dem Kauf
schriftlich nachweisen. Verlangen Sie eine Schätzung der zukünftigen
Rücklagen. Wenn die Rücklagen sehr gering und die anstehenden
Renovierungen (Dach, Fassade) sehr kostenintensiv sind, müssen Sie auf
einen niedrigeren Kaufpreis bestehen oder vom Wohnungskauf Abstand
nehmen.
Bitten Sie um Leseerlaubnis der Protokolle aus der
Eigentümerversammlung. Falls Ihnen die Beschlüsse nicht gefallen (zum
Beispiel geplanter Einbau von Fahrstühlen etc.), können Sie noch
rechtzeitig vom Kauf zurücktreten.
Quelle: Immoscout24
28.11.2007
Zum Thema
Gas gibt es
erstmals einen Brief an alle Kunden / Vorwürfe gegen Eprimo
Eine
außerordentliche
Aufsichtsratssitzung hat das Verhalten der Stadtwerke im
Gas-Wechsel-Streit
gebilligt. Es gibt aber auch neuartige Maßnahmen, zum Beispiel im
November
erstmals einen Brief an alle Kunden, der keine Rechnung, sondern
Informationen
enthält.
Darin
wird dann
wohl erwähnt werden, dass die Stadtwerke ein ehrliches und seriöses
Unternehmen
sein wollen und kein "Energiediscounter". Das machten Geschäftsführer
Hans-Peter Scheerer und Aufsichtsratsvorsitzender Siegbert Reinig
gestern auch
in einer Pressekonferenz klar. Scheerer verband diese Feststellung
gleich mit
Kritik an Konkurrent Eprimo: Der könne mit seinem Tarifangebot nicht
wirklich
Geld verdienen, "kaufe" sich vielmehr mit Mutterkonzern RWE im Rücken
Kunden, um später wahrscheinlich doch wieder die Preise zu erhöhen.
Zudem habe
man den Eindruck, dass mit dem Eprimo-Angebot speziell Rüsselsheims
Stadtwerke
geschädigt werden sollten, weil Gaskunden in Nachbarkommunen keine
gleich
günstigen Offerten unterbreitet bekämen.
Scheerer
wies gestern
auch darauf hin, dass die Stadtwerke in ihrer zusätzlichen Rolle als
Betreiber
des Leitungsnetzes durch dessen Umstrukturierung in aufwändiger
einjähriger
Arbeit den von den Politikern gewollten Wettbewerb erst möglich gemacht
hätten.
Wenn sie ab kommendem Jahr ein neues EDV-System haben, wollen die
Stadtwerke in
diesen dann selbst einsteigen und auch außerhalb Rüsselsheims Gas
anbieten.
Vor Ort
präsentiert man
sich indes als hundertprozentig kommunales Unternehmen, das qualitative
Angebote mit Mehrwert handelt. Scheerer verwies auf zusätzliche
Mitarbeiter und
erweiterte Öffnungszeiten in der Kundenbetreuung. Durch eine gut
gedämmte Decke
könne man allemal mehr Gas sparen als durch jeden Lieferantenwechsel,
so
Stadtwerke-Sprecher Jürgen Gelis. Ab kommendem Jahr will das städtische
Energieunternehmen neue Strukturen bei den Gastarifen bieten, was aber
nicht
automatisch sinkende Preise bedeuten muss, erklärte Scheerer: Der
Ölpreis
befinde sich auf Rekordhöhe.
Aufsichtsratschef
Reinig
sprach sich für eine langfristige Planung und gegen "Schnellschüsse"
aus. Er machte zudem deutlich, dass die Stadtwerke auch im Interesse
der
Bürgerschaft tätig seien, erzielte Gewinne würden in die
Daseinsvorsorge der
Opelstadt fließen.
Nach der
außerordentlichen Sitzung des Kontrollgremiums, die von der
CDU-Politikerin
Gabriela Höll gefordert worden war und am Dienstag stattfand, gibt es
nun schon
am 1. November wieder eine planmäßige Zusammenkunft, da werden weitere
Maßnahmen besprochen.
Quelle:
Main-Spitze
19.10.2007
Wir werden versuchen ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt einen
Großabnehmertarif mit den Stadtwerken auszuhandeln. Wir werden weiter
berichten.
Im Gegensatz zum Privatkredit ist ein Baudarlehen ein Darlehen, das ausschließlich für Finanzierungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnamen oder dem Immobilienerwerb verwendet werden kann.
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Worauf achten bei Baudarlehen?
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Kein Baudarlehen ohne Immobilie
Wesentlich für ein Baukredit ist eine im Zusammenhang mit der Finanzierung stehende Immobilie, also ein Grundstück, eine Eigentumswohnung oder ein Haus mit einem Grundstück, die beliehen werden kann, auf die eine Hypothek aufgenommen werden kann und die als Sicherheit für den Gläubiger dient. Einer solchen Immobilie kann dann im Grundbuch eine Grundschuld eingetragen werden, die dem Gläubiger die Immobilie oder einen Teil dieser, als Sicherheit zuspricht.
Kurze Zinsbindung lange Laufzeiten
Charakteristisch für Baudarlehen sind die langen Laufzeiten von bis zu 35 Jahren und höher und die so genannte Zinsbindungsfrist. Die Zinsbindungsfrist wird bei einem Baukredit für fünf, zehn, fünfzehn oder (eher selten) mehr Jahre festgelegt und garantiert den Vertragspartnern für diese Jahre eine konstante Zinshöhe. Da diese Zinsbindungsfrist fast immer kürzer als die Gesamtlaufzeit bei Baudarlehen ist, muss nach Ablauf der Zinsbindung der neue Zins mit der Bank neu verhandelt werden.
Baudarlehen umschulden
Nicht unüblich ist dabei, dass sich der Kreditnehmer dazu Angebote von anderen Banken einholt. Sind diese Angebote der anderen Banken dann günstiger als die von der eigenen Bank, kann der Kreditnehmer den Baukredit umschulden, also zu einer anderen Bank wechseln. Dies kann man auch tun bevor die Bindungsfrist endet, wenn man ein günstigeres Finanzierungsangebot erhält, nur ist hier zu beachten, dass bei Laufzeiten unter zehn Jahren und noch unvollendeten zehn Jahren die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann. Diese Zahlung kann dann den Sinn des günstigeren Angebots wieder zunichte machen. Hier gilt es zuvor gut zu rechnen und den Vertrag zu kennen. Nach zehn Jahren Vertragslaufzeit allerdings können Sie bei Verträgen mit mehr als 10 Jahren Zinsbindungsfrist kündigen ohne einen Euro Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Einzig ein halbes Jahr Kündigungsfrist ist einzuhalten. Dies besagt der § 489 des BGB.
Baudarlehen ohne Eigenkapital selten und teurer
Ganz oft erwarten Banken vor einer Zusage von Baudarlehen einen bestimmten Anteil an Eigenkapital. Dieser Eigenkapitalanteil liegt bei rund 20-30 % und ergibt sich aus der Beleihungsgrenze für die zu finanzierende Immobilie.
Dazu ein Beispiel für einen Baukredit eines 200.000 € Objektes:
Ein Haus kostet 200.000,00 € ohne Nebenkosten. Der Beleihungswert beträgt z.B. 160.000 € durch einen angenommenen Sicherheitsabschlag von 20 %. Die Beleihungsgrenze betrüge z.B. 80 % vom Beleihungswert. Damit kann also ein Baudarlehen von maximal 128.000 € bewilligt werden. 72.000 € müssen also als Eigenkapital vorhanden sein.
Je geringer der Sicherheitsabschlag und je höher die Beleihungsgrenze desto weniger Eigenkapital werden sie also brauchen.
Bei geringerem Eigenkapitalanteil wird aber auch der Baukredit teurer, weil der Gläubiger mehr auf eine Absicherung über den Kunden verzichtet und dafür höhere Zinsen einstreichen muss!
Fristen zur Einführung des Energiepasses sollen um 6 Monate
verlängert werden
In seiner Sitzung am 8. Juni hat der Bundesrat der Energieeinsparverordnung nach Maßgabe von Änderungen zugestimmt und eine begleitende Entschließung gefasst. Damit kann auch für bestehende Gebäude der Energiepass eingeführt werden, durch den Mieter und Käufer von Immobilien künftig schon im Voraus erkennen können, welche Energiekosten auf sie zukommen werden. Daneben verpflichtet die Verordnung zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten öffentlichen Gebäuden und schreibt eine Inspektionspflicht für Klimaanlagen in Gebäuden vor.
Eine der Vorgaben des Bundesrates ist es, den Kreis der zur Ausstellung des Energiepasses Berechtigten auszuweiten. Mit der jetzigen Regelung würde eine Vielzahl von geeigneten und qualifizierten Handwerksberufen von vornherein ausgeschlossen. Die Länder verlangen daher unter anderem, dass die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nicht zusätzlich von der Eintragung in die Handwerksrolle abhängt. Um den Eigentümern und Vermietern die Möglichkeit der energetischen Sanierung ihrer Gebäude zu geben, verlangt der Bundesrat die zeitliche Verschiebung der Fristen für die Einführung des Energiepasses um sechs Monate. Vor dem Hintergrund der Anzahl der zu versorgenden Immobilieneinheiten und des zu erwartenden Auftragsstaus sei der derzeit festgelegte Zeitraum nicht ausreichend.
Ferner sprechen sich die Länder dafür aus, bei Baudenkmälern von der
Verpflichtung zur Erstellung eines Energieausweises abzusehen.
Andernfalls würde der Modernisierungsdruck auf Baudenkmäler erhöht und
das Erscheinungsbild der Gebäude gefährdet. Zudem böte der
Denkmalschutz kein klimapolitisch relevantes Einsparpotenzial.
In der begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, durch eine verlässliche Förderung für ausreichende Anreize zur Investition in Erneuerbare Energien im Wärmemarkt Sorge zu tragen.
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)
Quelle: Bundesrat, Pressemitteilung 70/2007 vom 8. Juni 2007
Wärmeschutz beim Wohnungsbau wird transparenter
Inhalt:
- Wie ist der aktuelle Stand
- Was ist der Energieausweis?
- Wer braucht einen Energieausweis?
- Soll ich jetzt einen Energieausweis erstellen lassen?
- Welche Folgen hat ein schlechter Energiewert?
- Wird es Übergangsfristen geben?
- Was kostet ein Energieausweis?
- Wie lange gilt ein Energieausweis?
- Wer sagt mir, wann es soweit ist und was ich tun muss?
Aktueller Stand
Was ist der Energieausweis?
Energieausweise geben Auskunft über den Energieverbrauch pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr, ähnlich wie wir das schon von Energieeffizienzklassen bei großen Haushaltsgeräten oder dem Durchschnittsverbrauch von Fahrzeugen kennen. Damit sollen Käufer und Mieter eine objektive Information darüber bekommen, ob das Gebäude einen hohen oder einen niedrigen Energiebedarf hat. Die politische Erwartung besteht darin, Gebäude mit schlechten Energiekennwerten offenkundig zu machen, um so den Gebäudeeigentümer zu energetischen Modernisierungen zu motivieren.
Es wird zwei Varianten geben: den verbrauchsbasierten und den bedarfsbasierten Energieausweis. Der verbrauchsbasierte Energieausweis kann schnell und günstig gemeinsam mit der jährlichen Heizkostenabrechnung erstellt werden, weil er aus bekannten Verbrauchsdaten errechnet wird. Beim bedarfsbasierten Energieausweis ist eine aufwendigere und deshalb teurere Begutachtung des Gebäudes vor Ort durch einen zugelassenen Energieberater erforderlich. Die Koalitionseinigung sieht derzeit folgende Modelle vor:
Bedarfsbasierte Energieausweise werden
vorgeschrieben für Gebäude mit bis zu vier Wohnungen, die vor 1978
gebaut wurden. Auch wer künftig Mittel aus staatlichen Förderprogrammen
zur energetischen Sanierung seines Gebäudes bekommen möchte, muss einen
Bedarfsausweis vorlegen.
Verbrauchsbasierte Energieausweise werden zugelassen bei Gebäuden mit
mehr als vier Wohnungen, unabhängig vom Baujahr und bei Gebäuden mit
bis zu vier Wohnungen, die nach 1978 gebaut wurden. Der
Gebäudeeigentümer kann jedoch auch freiwillig einen bedarfsbasierten
Energieausweis beauftragen. Wurde ein Gebäude mit Baujahr vor 1978
inzwischen aber mindestens auf den Stand der ersten
Wärmeschutzverordnung gebracht, ist ebenfalls ein verbrauchsbasierter
Energieausweis zulässig.
Völlige Wahlfreiheit zwischen beiden Varianten hat der
Gebäudeeigentümer im Zeitraum zwischen der Verabschiedung der
novellierten Energieeinsparverordnung und deren Inkrafttreten am 1.
Januar 2008. Wenn beispielsweise die EnEV zum 1. September 2007
novelliert wird, bleiben 4 Monate, sich auch für kleinere Gebäude einen
verbrauchsbasierten Energieausweis erstellen zu lassen.
Wer braucht einen Energieausweis?
Soll ich jetzt schon einen Energieausweis erstellen lassen?
Besser nicht. So lange die Gesetzgebung noch nicht abgeschlossen ist, brauchen Sie definitiv noch keinen Energieausweis. Weil noch nicht klar ist, welche Anforderungen an Energieausweise gestellt werden, bergen jetzt schon erstellte Ausweise das Risiko, später nicht mehr gültig zu sein.
Derzeit gibt es nur den Regierungsbeschluss, Energieausweise ab Januar 2008 in Deutschland einzuführen. Vorgaben für die konkrete Umsetzung in Form einer novellierten Energieeinsparverordnung fehlen derzeit noch. Der in Kürze zu erwartende neue Referentenentwurf muss dann noch durch Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Derzeit kann nur spekuliert werden, wie lange das dauern wird. Wir gehen davon aus, dass das Gesetzgebungsverfahren frühestens Anfang 2007 abgeschlossen ist.
Vorsicht ist bei dubiosen Angeboten angezeigt. Wie in allen Lebensbereichen sind Sie auch rund um den Energieausweis nicht vor Gaunern gefeit. Immer häufiger treten Energieausweisanbieter auf dem Markt auf und behaupten dreist, dass seit Januar 2006 Energieausweise gesetzlich vorgeschrieben wären. Das ist falsch. Noch fehlt die endgültige Regelung und solange es die nicht gibt, ist auch kein Gebäudeeigentümer zu einem Energieausweis verpflichtet.
Welche Folgen hat ein schlechter Energiekennwert?
Energieausweise dienen lediglich der Information. Das wurde bereits im Sommer 2005 im Energieeinsparungsgesetz ausdrücklich verankert. Kein Gebäudeeigentümer kann bei unzureichenden Kennwerten zur Gebäudemodernisierung gezwungen werden.
Wird es Übergangsfristen geben?
Wie immer bei der Einführung von neuen Verordnungen wird es auch für Energieausweise Übergangsfristen geben. Wie lang die sind ist im Moment noch nicht sicher. Im derzeitigen Verordnungsentwurf gibt es folgende Planungen:
Für Gebäude mit Baujahr vor 1965: 6 Monate.
Für Gebäude mit Baujahr nach 1965: 18 Monate.
Für Nichtwohngebäude: 24 Monate.
Was kostet ein Energieausweis?
Das hängt davon ab, welche inhaltlichen und qualitativen Anforderungen der Gesetzgeber an Energieausweise stellen wird.
Verbrauchsbasierte Energieausweise im
Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung werden zwischen 15-25 €
kosten.
Für bedarfsbasierte Energieausweise mit gutachterlicher Aufnahme des
Gebäudes ist derzeit mit 300 € und mehr pro Gebäude zu rechnen.
Wie lange gilt ein Energieausweis?
Wer sagt mir, wann es soweit ist und was ich tun soll?
Warten Sie im Moment noch ab. Wir werden
Sie sofort nach der gesetzlichen Verabschiedung informieren. Nichts
wäre unwirtschaftlicher, als bereits jetzt einen Ausweis erstellen zu
lassen, der nach Verabschiedung der Regelung keine Gültigkeit besitzt.
Hausbesitzer müssen nach dem Willen der Bundesregierung von 2008 an einen Pass über den Energieverbrauch ihres Gebäudes vorlegen. Darauf haben sich die zuständigen Ministerien nach monatelangem Streit geeinigt.
Allerdings soll die Neuregelung der Energie-Einsparverordnung erst zum 1. Januar 2008 und damit ein Jahr später als geplant in Kraft treten.
Für Gebäude mit bis zu vier Wohnungen, die vor 1978 gebaut wurden, werde der strengere bedarfsorientierte Pass zur Pflicht, sagte der stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Ulrich Kelber, am Dienstag der dpa in Berlin. Auch wer künftig Mittel aus staatlichen Förderprogrammen bekommen möchte, muss einen Bedarfsausweis vorlegen.
Bei allen größeren Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen kann der Eigentümer dagegen zwischen verbrauchs- und bedarfsorientiertem Ausweis frei wählen. Bis die Neuregelung 2008 in Kraft tritt, gilt für alle Hausbesitzer Wahlfreiheit zwischen den beiden Modellen. Die Laufzeit des Energiepasses, der eine EU-Richtlinie umsetzt, beträgt jeweils zehn Jahre.
Der am Bedarf ausgerichtete Energiepass liefert Mietern und Käufern von Wohnungen oder Häusern Informationen über den Gebäudezustand, Öl- oder Gasverbrauch, Wärmedämmung sowie Anreize für Sanierungen. Der Verbrauchsausweis zeigt dagegen nur den reinen Energieverbrauch der aktuellen Bewohner eines Hauses oder einer Wohnung an.
Um den Energiepass hatten Wirtschaftsminister Michael Glos (CSU), Umweltminister Sigmar Gabriel (SPD) und Bauminister Wolfgang Tiefensee (SPD) monatelang gerungen. Gabriel hatte den Verbrauchsausweis deutlich kritisiert. Dieser Pass sei unzureichend, weil nicht einfach nur das Nutzerverhalten der Bewohner, sondern auch der Bau an sich und die Heizanlagen begutachtet werden müssten.
SPD-Fraktionsvize Kelber sagte, er sei sicher, dass der bedarfsorientierte Energiepass sich auf dem freien Markt für den Großteil aller Wohnungen, die saniert oder verkauft würden, durchsetzen werde. Diese Passvariante werde einen niedrigen dreistelligen Euro-Betrag kosten. Immobilienverbände hatten den Bedarfsausweis als zu teuer abgelehnt, Mieterbund und Umweltverbände sich dagegen für dieses Modell eingesetzt.
Quelle:
DPA
08.11.06
Tierheim konnte
gesponsertes Fahrzeug endlich vorstellen / Schon 11 000 Kilometer
gefahren

Die kostenlose Anschaffung wurde durch die Unterstützung zahlreicher lokaler Firmen und Betriebe ermöglicht. Honoriert wurde dies durch die Bereitstellung einer Werbefläche auf dem Fahrzeug für jeden Spender. Die Vermittlung und Vermarktung der Werbeflächen übernahmen Außendienstmitarbeiter der Böblinger Firma.
Bevor es zur öffentlichen Übergabe des Autos kommen konnte, dauerte es allerdings eine ganze Weile. Der Liefertermin musste zwei Mal verschoben werden, da es sich wohl zuerst um einen falschen Fahrzeugtyp handelte. Ursprünglich geplante Auslieferung war im Februar. Aber erst im Mai stand der Wagen bereit.
Damit war die Pannenserie allerdings noch nicht beendet. Auf einigen Werbeflächen hatten sich Fehler, wie etwa eine falsche Telefonnummer, eingeschlichen. Es wurde zwar zügig eine neue Folie zum selbst Aufbringen geschickt, die hatte aber leider die falschen Maße. Erneut wurde der Fehler beanstandet, erneut wurde eine frische Folie abgeschickt. Nur hatte die den gleichen Fehler wie ganz am Anfang. Tierheim und Sponsoren mussten sich also in Geduld üben.
Nun sind aber endlich alle Probleme gelöst und das neue
Auto konnte - endlich fehlerfrei - allen vorgestellt werden.
Trotz der Pannen im Vorfeld ist das gesamte Tierheim-Personal sehr
glücklich über das dringend benötigte neue Fahrzeug. Seit Mai befand es
sich schon fast unentwegt im Einsatz und hat seitdem schon etwa 11 000
Kilometer zurückgelegt.
Quelle:
Main-Spitze
09.10.2006
Zusammenfassung
Das
Finanzgericht
Baden-Württemberg hat mit Urteil v. 17.5.2006 entschieden, dass
eine
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch dann zu
gewähren sei,
wenn die Auftragsvergabe durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder
deren
Verwalter erfolgt. Die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 1.11.2004,
BStBl I,
958, Tz. 8) und auch das Finanzgericht Köln (FG Köln, Urteil v.
24.1.2006, 5 K
2573/05) hatten dies bisher abgelehnt.
Die
Eigentümer einer
selbst genutzten Eigentumswohnung hatten in ihrer
Einkommensteuererklärung eine
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 404 EUR
geltend
gemacht. Diese - anteilig auf ihr Wohnungseigentum entfallenden -
Kosten waren
für Hausreinigung und Gartenpflege entstanden. Das Finanzamt
lehnte die
Steuerermäßigung ab, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht
die
Kläger selbst Auftraggeber der Dienstleistungen gewesen seien.
Mit ihrer
Klage hatten
die Steuerzahler Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die
Steuerermäßigung
für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG auch dann zu
gewähren sei,
wenn die Auftragsvergabe durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft
oder deren Verwalter erfolge.
Nun muss
der BFH
entscheiden.
FG
Baden-Württemberg,
Urteil v. 17.5.2006, 13 K 262/04. Das Gericht hat die Revision zum BFH
zugelassen. Diese ist unter dem Aktenzeichen VI R 28/06 dort anhängig.
Anmerkung
Sollte
der BFH im Sinne der Steuerpflichtigen entscheiden, hätte dies
auch Auswirkungen auf die ab 2006 mögliche Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
(§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG).
Das können
Sie tun:
Eigentümer
von zu
eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnungen sollten in ihren
Steuererklärungen die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG auch für
haushaltsnahe Dienstleistungen am Gemeinschaftseigentum beantragen. In
Betracht
kommen insbesondere die aus der Verwalterabrechnung zu ersehenden
Aufwendungen
für Reinigungsarbeiten sowie für Gartenarbeiten.
Lehnt das
Finanzamt die
Steuerermäßigung ab, was zu erwarten ist, muss gegen den Steuerbescheid
Einspruch eingelegt werden und zur Begründung auf das beim BFH
anhängige
Verfahren (VI R 28/06) hingewiesen werden.
Formulierungsvorschlag
für Ihren Einspruch beim Finanzamt:
"Gegen
meinen
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 16.8.2006 lege ich hiermit Einspruch
ein. Ich
beantrage für meine eigen genutzte Eigentumswohnung die anteiligen
Aufwendungen
aus der Abrechnung des Verwalters (liegt bei) für Reinigungsarbeiten
und
Gartenpflege in Höhe von ............. EUR im Rahmen der
Steuerermäßigung nach
§ 35a Abs. 2 EstG zu berücksichtigen. Zur Begründung verweise ich auf
das
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg v. 17.5.2006, 13 K 262/04.
Mit dem
Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung der beim BFH anhängigen
Revision (VI
R 28/06) bin ich einverstanden."
Quelle: Haufe Lexware
16.09.2006
| Endkunden dürfen auf niedrigere Netzkosten bei Strom und Gas hoffen |
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Bonn (dpa) - Die durch immer weiter steigende Strom- und Gaspreise verärgerten Verbraucher dürfen auf geringere Belastungen durch günstigere Netzkosten hoffen. Die
Bundesnetzagentur will auch die Endkunden entlasten. (Quelle: DPA) Die Bundesnetzagentur will ab 2008 für mehr Wirtschaftlichkeit und niedrigere Kosten in Höhe von jährlich etwa 2 Prozent beim Betreiben der Strom- und Gasnetze sorgen, wie der Präsident der Netzagentur, Matthias Kurth, am Dienstag in Bonn ankündigte. Aus dem Betreiben der Netze dürften die Versorger wie Unternehmen und Stadtwerke «keine übermäßigen Gewinne» zu Lasten der Kunden erwirtschaften. Kurth verwies darauf, dass nach ersten Erhebungen die Netzkosten in Deutschland stark differierten. Im Schnitt läge der Anteil dieser Teilkosten am Strom- und Gasendpreis bei etwa einem Drittel. Der tatsächliche Spareffekt durch die Regulierung würde für Endkunden damit im Schnitt unter einem Prozent liegen, aber von Anbieter zu Anbieter je nach Kostensenkungspotenzial differieren. Bisher gibt es im Netz keinen Wettbewerbsdruck und damit auch keinen Anreiz zu effizientem Verhalten. Der Netzbetrieb im Energiesektor soll vom 1. Januar 2008 an reguliert und transparent werden, wie der von Kurth vorgestellte Entwurf für die Einführung einer so genannten Anreizregulierung vorsieht. Bundesweit sollen die rund 1500 Netzbetreiber durch Auflagen dazu gebracht werden, ihre Netze von 2008 an kosteneffizienter zu gestalten. «Bei den Netzkosten werden wir einen Deckel draufsetzen», sagte Kurth. Die Energiepreise in Deutschland befänden sich im internationalen Vergleich «auf einem sehr hohen Niveau». Die Kunden müssten daher frühzeitig von Kostensenkungen profitieren. Bei der Regulierung sollen laut Kurth in einer ersten dreijährigen Periode Obergrenzen für Erlöse aus der Netznutzung vorgegeben werden. Den Unternehmen soll bei ihren Maßnahmen möglichst viel Spielraum für eigene Entscheidungen gelassen werden. Die Vorgaben sollten «zumutbar, erreichbar und übertreffbar» sein. Gewinne, die durch Kostensenkungen über den Vorgaben lägen, dürften vom regulierten Unternehmen in einer Art simuliertem Wettbewerb einbehalten werden. Damit soll ihnen ein Anreiz gegeben werden, aus eigenem Interesse die Effizienz zu steigern. Das endgültige Regulierungskonzept der Netzagentur, zu dem auch die Branche jetzt noch Stellung nehmen kann, soll am 1. Juli der Bundesregierung vorgelegt werden. Die Netzagentur sei darauf eingestellt, dass die zu erlassende Verordnung dann Anfang 2008 umgesetzt werde, sagte Kurth. Zur Zeit prüft die Netzagentur noch die Entgeltgenehmigungen der Netzbetreiber, die bis Ende 2007 gelten sollen und dann in die «Anreizregulierung» übergeführt werden sollen. Er rechne damit, dass noch Ende Mai die ersten Bescheide ergingen, sagte Kurth. Bis Ende Sommer könnten voraussichtlich alle Genehmigungen erteilt sein. Mit
dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wurde der Netzagentur vor einem
Jahr die Regulierung bei der Elektrizitäts- und Gasversorgung
übertragen. Ziel ist die Schaffung eines wirksamen und unverfälschten
Wettbewerbs. Die Netzagentur hat unter anderem die Aufgabe, die
Netzkosten und die von den Unternehmen erhobenen Netznutzungsentgelte
zu kontrollieren.
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Eigenheimzulage: Für wen sich eine Immobilie jetzt lohnt
Kaufen oder mieten: Die zehn wichtigsten Tipps
Der
Zeitpunkt für den Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Hauses ist so
günstig
wie nie zuvor. Zum einen notieren die Hypothekenzinsen auf einem
historischen
Tief, zum anderen fördert der Staat Erwerber von Neu- oder
Gebrauchtimmobilien
noch immer mit attraktiven Zuschüssen.
Noch gibt es die Eigenheimzulage: 1.250 Euro erhalten Eigenheimbesitzer
pro Jahr
aus dem Staatssäckel. Außerdem bekommen Familien mit Kindern ebenfalls
acht
Jahre lang 800 Euro Baukindergeld je Sprössling. Allerdings nur noch,
wenn
Eigentum bis zum 31.12.2005 angeschafft wird.
Ab 2006 wird der Zuschuss ersatzlos gestrichen. Das heißt es also
schnell
handeln, wenn man eh mit dem Gedanken spielt. Ein weiterer Vorteil für
Käufer:
Die Baupreise stagnieren seit Jahren, und die Mieten steigen, weil
immer weniger
Mietwohnungen gebaut werden. Weit über 350.000 Euro können Mieter im
Leben
für ihre Wohnung bezahlen - da liegt der Wunsch nach den eigenen vier
Wänden
nahe.
Aber Vorsicht: Wer vor der Alternative kaufen oder mieten steht, sollte
seine
Entscheidung gründlich durchkalkulieren. Für Makler, Notar,
Grundbucheintrag
und weitere Kosten, die den Kaufpreis erhöhen, kann man gut 8,5 Prozent
des
Nettopreises fürs Eigenheim veranschlagen.
Außerdem gehen für Rückstellungen jährlich 0,5 Prozent des
Nettokaufpreises
in die Berechnung ein. Sie decken künftige Reparaturen ab. Und wer
keine
Eigenheimzulage erhält, kann mit Mehrbelastungen zwischen 15 bis 30
Prozent
gegenüber den Empfängern der Zuschüsse rechnen. Mit den folgenden Tipps
wird
die Immobilienfinanzierung zum Kinderspiel.
Quelle: LBS (AOL) 21.11.2005
Grundsteuer:
Verfassungswidrig? - Finanzämter spielen mit
Seit
dem 1. August ist beim Bundesverfassungsgericht eine
Verfassungsbeschwerde zur
Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer anhängig (1 BvR
1644/05). Die
Beschwerdeführer wenden sich gegen die Grundsteuerfestsetzung für von
Ihnen
und ihren Familien selbst genutztes Grundeigentum. Sie vertreten die
Auffassung,
dass die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG dem Gesetzgeber verbiete, auf
Wirtschaftsgüter des persönlichen Gebrauchsvermögens zuzugreifen und
beziehen
sich auf den 1995 ergangenen Vermögensteuerbeschluss des
Bundesverfassungsgerichtes.
Jetzt hat die OFD Karlsruhe bekannt gegeben, wie die Finanzämter bis
auf
weiteres verfahren sollen (OFD Karlsruhe vom 26.9.2005, G 1138 A - St
434):
1. Einsprüche gegen aktuelle Grundsteuermessbescheide
Sofern sich Grundstückseigentümer im Rahmen eines zulässigen Einspruchs
gegen
die Grundsteuermessbetragsfestsetzung auf die vorgenannte
Verfassungsbeschwerde
berufen, ruht das Rechtsbehelfsverfahren insoweit (§ 363 Abs. 2 AO).
Dies gilt
jedoch nur dann, wenn es sich um ganz oder teilweise selbst genutztes
Wohneigentum handelt. Die Einsprüche sind in die Rechtsbehelfslisten
einzutragen.
Eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuermessbescheide
kommt
grundsätzlich nicht in Betracht, da keine ernstlichen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, denn das öffentliche
Interesse an
einer geordneten Haushaltsführung ist gegenüber Zweifeln an der
Verfassungsmäßigkeit
eines formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes höher zu
bewerten.
2. Anträge auf Aufhebung von Grundsteuermessbescheiden
Bei „Einsprüchen” gegen bestandskräftige Grundsteuermessbescheide, die
sich lediglich unter Bezugnahme auf die Verfassungsbeschwerde gegen die
allgemeine Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen richten und mit
Zweifeln an
der Verfassungsmäßigkeit begründet werden, handelt es sich um Anträge
auf
Durchführung einer Neuveranlagung (§ 17 GrStG) oder zur Aufhebung des
Steuermessbetrages (§ 20 GrStG). Solche Anträge sind auch dann nicht in
die
Rechtsbehelfslisten einzutragen, wenn sie als Einsprüche bezeichnet
werden.
Die Bearbeitung dieser unzulässigen Anträge ist, bis zur Entscheidung
des
Bundesverfassungsgerichts über die Annahme der Verfassungsbeschwerde
zur
Entscheidung, zurückzustellen. Zu gegebener Zeit ergeht hierzu weitere
Weisung.
Bei Anträgen auf Fortschreibung oder Aufhebung des Einheitswertes ist
entsprechend zu verfahren.
Eine generelle maschinelle Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerk in die
aktuell
ergehenden Grundsteuermessbescheide (§ 165 I S. 2 Nr. 3 AO) wird
derzeit von
den für die Grundsteuer zuständigen Referatsleitern Bund-Länder
abgelehnt.
Quelle:
Steuer-Sparbuch
01.11.2005
Wohnungseigentümer sollten die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung ihres Hauses kennen. Darin sind das Zusammenleben der Wohnungseigentümer und Sondernutzungsrechte geregelt, so der Arbeitskreis Wohnungseigentümer. Wichtig seien auch Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft über anstehende Reparaturen. Bei Neukauf sollten die Unterlagen vom Verkäufer oder der Verwaltung angefordert werden.
18.08.2005
Beweispflicht liegt beim Mieter
Beleg für die Kaution aufbewahren
Mieter sollten die Überweisungsbelege für die Kautionen aufbewahren. Lässt sich die nach Vertragsschluss dem Eigentümer der Immobilie überwiesene Summe nicht mehr nachweisen, kann dies in Einzelfällen zu rechtlichen Problemen führen. Darauf weisen die Landesbausparkassen unter Berufung auf ein aktuelles Urteil hin.
In dem entschiedenen Fall wechselte während des Mietzeitraumes der Eigentümer des Hauses. Als die Mieter ausziehen wollten und ihr Geld zurückforderten, verweigerte der neue Hausbesitzer die Zahlung: Eine früher erfolgte Kautionszahlung sei ihm nicht bekannt. Da die Mieter jedoch den Überweisungsbeleg vorlegen konnten, entschied der Richter zu ihren Gunsten. Die Kaution wird üblicherweise zur Sicherheit des Eigentümers gezahlt, falls dieser von den Mietern verursachte Schäden beheben muss. ( Amtsgericht Hamburg-Barmbeck, AZ: 812 C 322/03 )
Quelle: Mainspitze 14. Juli 2005
Immobilien sind gefragt
Eigentum - Wohnhäuser werden auch in Rüsselsheim lieber gekauft als Gewerbeflächen
Hessische Immobilien bleiben weiterhin gefragt. Zu diesem Ergebnis kommt die Arbeitsgemeinschaft der Gutachterausschüsse des Landes Hessen, die landesweit jeweils vor Ort aus den Verkaufspreisen Bodenrichtwerte ermittelt.
In Rüsselsheim ist ein leichter Anstieg beim Verkauf von Wohneigentum zu verzeichnen. Das Wohnbauflächen und Wohnimmobilien derzeit besser am Markt punkten als Gewerbeflächen, liegt auch in Rüsselsheim im allgemeinen hessischen Landestrend.
Der Durchschnittspreis für Wohnbauflächen blieb in Hessen mit 214 Euro pro Quadratmeter konstant. Das höchste Preisniveau weist das Rhein-Main-Gebiet mit durchschnittlich 400 Euro pro Quadratmeter auf. Die Bodenwerte sanken vor allem bei gewerblichen Bauflächen um rund sechs Prozent auf landesweit 113 Euro pro Quadratmeter. Das Rhein-Main-Gebiet liegt bei einem Quadratmeterpreis von 200 Euro.
Weitere Informationen über das örtliche Bodenmarktgeschehen können beim Rüsselsheimer Gutachterausschuss erfragt werden. Die Geschäftsstelle ist im Rathaus unter Telefon 06142-832272 oder über die Mailadresse peggy.noock@ruesselsheim.de erreichbar.
Quelle Rüsselsheimer Echo 04. Juni 2005
Eigenheimzulage - der aktuelle Stand
Der
Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat in seiner Sitzung
am 20. April seine Beratung zur Eigenheimzulage erneut vertagt. Die
nächste Sitzung findet am 11. Mai statt.
In seiner Regierungserklärung vor dem Job-Gipfel am 17. März hatte
Kanzler Schröder eindringlich die Abschaffung der Eigenheimzulage
gefordert. Die dadurch frei werdenden sechs bis acht Milliarden Euro
sollten komplett in die Bereiche Bildung, Forschung und Entwicklung
fließen. Die Union lehnt die Forderung ab.
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hatte am Tag
zuvor seine Beratung vertagt.
Die Vorgeschichte:
Seit dem 1. Januar 2004 gilt:
Quelle Immobilien Scout 29.04.2005
Neuregelung der Eigenheimzulage
Seit dem 1. Januar 2004 ist bei der Eigenheimzulage Schluss mit dem Unterschied zwischen Neubau und Gebrauchtimmobilien. Bisher kassierten Bauherren und Käufer neuer Objekte 2556 Euro, Käufer von Secondhand-Immobilien 1278 Euro. Die so genannte Grundzulage beträgt jetzt einheitlich acht Jahre lang jeweils 1250 Euro.
Dies ist ein Minus von mehr als 50 Prozent der ursprünglichen Förderung für Bauherren und Käufer neuer Objekte, während sich für Käufer von Gebrauchtimmobilien auf den ersten Blick kaum etwas ändert. Liegen die Baukosten oder der Kaufpreis ( incl. Grundstückskosten) unter 125.000 Euro, reduziert sich die Grundzulage auf ein Prozent der Kosten. Ausgaben für die Instandsetzung und Modernisierung von Gebrauchtobjekten werden aber angerechnet, wenn sie innerhalb von 2 Jahren nach dem Kauf anfallen.
Mehr Geld für Kinder: Erhöht hat der Gesetzgeber dagegen die Kinderkomponente der Förderung. Statt 767 Euro zahlt der Finanzminister jetzt pro Sprössling 800 Euro jährlich als Kinderzulage. Die unerwartete Folge: Familien mit Kindern fahren nach dem neuen Modell beim Kauf eines Bestandsobjektes sogar besser als vorher. Bei zwei Kindern bringt die erhöhte Kinderzulage jetzt in acht Jahren eine Gesamtförderung von 22.800 Euro, immerhin 304 Euro mehr als zuvor. Sitzen vier Kinder am Familientisch, steigert sich das Plus auf 832 Euro.
Für Liebhaber neuer Objekte hat sich ein kauf im vergangenen Jahr gelohnt. Denn die mehr als 50 prozentige Kürzung der Grundzulage (neuer Gesamtbetrag: 8 mal 1250 Euro sind 10.000 Euro) kostet kinderlose Bauherren insgesamt 10.448 Euro an Förderung. Zählen zwei Kinder zur Familie, mildert das die Einbußen lediglich auf 9920 Euro.
Schwieriger wird auch der Zugang zur Förderung für besser Verdienende. Die Einkommensgrenze sinkt für Ledige auf 70.000 Euro beziehungsweise für Verheiratete auf 140.000 Euro, und zwar bezogen auf das Gesamteinkommen aus dem ersten Jahr der Förderung und dem Jahr davor. Für jedes Kind erhöht sich dieZwei_Jahres-Grenze aber um 30.000 Euro. Eine vierköpfige Familie darf also in den beiden Jahren insgesamt immerhin 200.000 Euro verdienen. Maßgeblich ist dabei neuerdings die Summe der positiven Einkünfte.
Völlig verabschiedet hat sich der Gesetzgeber aus der Förderung von Ausbauten oder Erweiterungen. Nur wenn in vorhandenen Gebäuden neue Wohnungen geschaffen werden, gibt es noch die staatliche Unterstützung.
Mit einem hellblauen Auge sind dagegen die Bausparer davon gekommen. Die schon tot geglaubte Wohnungsbauprämie wurde lediglich von zehn Prozent auf 8,8 Prozent gekürzt. Gefördert werden weiterhin Einzahlungen von maximal 512 Euro pro Jahr. Statt 51,20 Euro gibt es jetzt nur noch 45,06 Euro Prämie dazu. Ehepaare können bei doppelter Einzahlung nach wie vor die doppelte Prämie kassieren. Die unveränderten Einkommensgrenzen sind: 25.600 beziehungsweise 51.200 Euro (Ledige/Verheiratete, zu versteuerndes Einkommen).
Quelle: RMM 08.04.04
Eigentumswohnungen: Erst prüfen, dann kaufen
Wer sich jetzt für die eigene Immobilie entscheidet, kann vor allem bei Eigentumswohnungen richtige Schnäppchen machen. Die Preise für Eigentumswohnungen sind in den vergangenen zwei Jahren um bis zu 3,5 Prozent gesunken. Angesichts relativ hoher Grundstückspreise ist die Eigentumswohnung eine preiswerte Alternative zum Einfamilienhaus. Doch es gibt einige Punkte, auf die beim kauf einer Eigentumswohnung geachtet werden sollte.
Wer eine Wohnung kauft, erwirbt rechtlich gesehen nur einen Anteil an einem Hausgrundstück und wird automatisch Mitglied einer Eigentümergemeinschaft. Die Eigentümergemeinschaft legt auf den Eigentümerversammlungen per Abstimmung die Regeln für das Haus fest. In diesem Zusammenhang ist auch die Struktur der Eigentümer wichtig. haben die Eigentümer ähnliche persönliche Interessen? Leben die Eigentümer im Haus oder dient die Wohnung als Kapitalanlage?
Um zu erfahren, welche Rechte und Pflichten jeder innerhalb der Eigentümergemeinschaft hat, sollten potenzielle Käufer einer Wohnung vor dem Kauf unbedingt die wichtigsten Unterlagen einsehen. Die Teilungserklärung gibt Aufschluss über die Gemeinschaftsordnung und die Aufteilung des Wohneigentums. Außerdem müssen Eigentümer sich an den Kosten für Verwaltung und Erhaltung der Wohnanlage beteiligen und eine Instandhaltungsrücklage bilden. Kaufinteressenten sollten daher nach der Höhe des laufenden Wohngeldes und der vorhandenen Rücklagen fragen Ist die gebildete Rücklage niedrig, müssen Renovierungen vielleicht über Sonderumlagen finanziert werden.
Häufig werden auch die Nebenkosten beim Kauf einer Wohnung unterschätzt. Deshalb sollten sich potenzielle Käufer einer Eigentumswohnung vor dem Kauf erkundigen, wie hoch die laufenden Kosten sind und ob in nächster Zeit Reparaturen anstehen. Wer wissen will, welche Kosten bisher angefallen und welche Ausgaben im kommenden Jahr geplant sind, sollte die Jahresabrechnungen und den Wirtschaftsplan prüfen.
Checkliste Eigentumswohnung: Hierauf sollten Immobilienkäufer achten:
Unterlagen: Teilungserklärung, Jahresabrechnungen, Wirtschaftsplan
Kosten (Höhe): Wohngeld, Rücklagen, Sonderumlagen
Bewohner (Struktur): Anzahl der Parteien, Sozial- und Altersstruktur, Anteil Mieter/ Eigentümer
Gemeinschaftseigentum: Garten, Waschkeller, Fahrradkeller, Garage/Stellplatz, Dachboden
Quelle: RMM 02.04.04
Immobilienfinanzierung
Was Immobilienkäufer beachten müssen
1. Finanziellen Rahmen abstecken
Eigenkapital ( Konten, Spareinlagen, Wertpapierdepot )
Haushaltsüberschuss ( Nettoeinkommen, minus Ausgaben )
mögliche Fördermittel ( KfW-Darlehen, Eigenheimzulage )
Finanzierungsbedarf ( Gesamtkosten minus Eigenkapital )
2. Frühzeitig Beratung suchen
Finanzierungsmodelle vergleichen
Kaufobjekt prüfen lassen ( Immobilien-TÜV )
Versicherungsschutz kalkulieren
Konditionen einholen ( Richtwert - Effektivzins )
3. Finanzierungsplan erstellen
monatliche Belastung festlegen
Darlehensart wählen ( Bauspar-, Hypotheken-, Bankdarlehen )
Laufzeit und Zinsbindung wählen
Bereitstellungszinsen berechnen
Rücklagenbildung planen ( z.B. für Renovierungen )
4. Kaufnebenkosten einkalkulieren
Gebühren für Notar und Grundbucheintragung
Maklerprovision
Grunderwerbssteuer
Fahrtkosten, Anzeigen, Gutachten
Quelle: Commerzbank 20.09.03
Bauzinstief: Lohnt sich Umschulden?
Baukredite mit 10-jähriger Festschreibungsfrist der Zinsen sind heute nicht selten für unter 5% zu haben. Da kommt so mancher Immobilienbesitzer, der noch für 7 und mehr Prozent abgeschlossen hat, ins Grübeln. Könnte er nicht auch von den inzwischen gesunkenen Zinssätzen profitieren? Doch die Umschuldung eines bestehenden Kredites ist nicht so einfach wie sich das mancher denken mag. Das größte Hindernis ist die so genannte Vorfälligkeitsentschädigung, die Kreditgeber für die vorzeitige Ablösung eines Darlehens verlangen können. Obwohl es inzwischen Gerichtsurteile zur angemessenen Höhe von Vorfälligkeitsentschädigungen gibt, liegen die verlangten Zahlungen teilweise noch immer zu hoch. Ob sich eine Umschuldung lohnt, muss ganz genau nachgerechnet werden.
Gemeinsam mit unserem Partner H&W sind wir Ihnen dabei gerne behilflich.
Quelle: H&W 07.06.03
Glas als Zankapfel
Viele Wohnungsbesitzer richten es sich auf ihrem Balkon gemütlich ein, indem sie ihn ganz oder zum Teil verglasen. So haben sie die Möglichkeit, auch an kälteren Tagen dort ihre Zeit zuverbringen.
Doch Experten weisen darauf hin, dass solche baulichen Veränderungen als “ bauliche Veränderungen “ zustimmungspflichtig sein können wie aus einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervorgeht. ( AZ 2Z BR 127/01 )
Der Fall
Die Freude einer Familie über ihren verglasten Balkon im dritten Stock einer Wohnanlage währte nur kurz, denn andere Eigentümer störten sich daran. Einige Nachbarn drängten darauf, dass dieser Wintergarten unverzüglich wieder entfernt werde. Die Eigentümergemeinschaft, so ihre Argumentation, hätte vorher befragt werden müssen. Doch damit war die betroffene Familie nicht einverstanden. Erstens handele es sich nicht um eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung. Zweitens hätten in der Vergangenheit auch andere Eigentümer an dem Objekt Eingriffe vorgenommen und somit den Gesamteindruck der Fassade verändert. Das müsse ihnen ja wohl auch erlaubt sein.
Das Urteil
An dem Abbau der Balkonverglasung führt kein Weg vorbei. So entschied es in letzter Instanz das Bayerische Oberste Landesgericht. Die Vorinstanzen seien eindeutig zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wintergarten eine erhebliche optische Beeinträchtigung der Fassade darstelle.
Von einer sogenannten “ modernisierenden Instandsetzung “, die nicht genehmigungspflichtig ist, könne hier keine Rede sein. Das Argument, manche Nachbarn hätten ihren Balkon ebenfalls verglast, ließen die Richter nicht gelten. Es sei nun einmal um diesen konkreten Fall gegangen und der habe zwingend so entschieden werden müssen.
Quelle: RMM 15.03.03
Eigenheim hat gute Rendite
Mit 7,8 Prozent landet Einfamilienhaus nach Aktien auf Rang zwei
Das Eigenheim ist einer Studie zufolge auch als Geldanlage lukrativ. Der Verband der privaten Bausparkassen berichtete in Berlin, dass in den vergangenen 31 Jahren die durchschnittliche jährliche Rendite eines Einfamilienhauses 7,8 Prozent betragen habe. Damit rangiere das eigene Haus an zweiter Stelle hinter Aktien mit einer Durchschnittsrendite von 9,8 Prozent.
Dahinter folgten festverzinsliche Wertpapiere mit im Schnitt 7,4 Prozent, Gold und das normale Sparbuch mit 4,9 Prozent beziehungsweise 4,3 Prozent. Anleger, die 1970 50 000 Euro in Aktien investierten, hatten den Angaben zufolge nach 31 Jahren ein Vermögen von 907 000 Euro, beim Eigenheim waren es 513 000 Euro, bei Rentenpapieren 457 000 Euro, bei Gold 220 000 Euro und Spareinlagen 184 000 Eur0. Dies ist das Ergebnis der in Berlin vorgestellten Untersuchung “ Das Eigenheim als Anlage – Wertentwicklung und Performance im Vergleich zu alternativen Anlageformen 1970 bis 2001 “ der Gewos, Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH.
Beim Eigenheim resultiere der Ertrag aus der (kalkulatorischen) Miete für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 Quadratmetern. Bei Aktien wurde auf den Dax der Deutschen Börse zurück gegriffen. Die Rendite der Rentenpapiere wurde anhand des Rex-Performance-Index berechnet. In der Untersuchung wurden neben den Kursveränderungen auch die Zinserträge beziehungsweise die Dividentenzahlungen berücksichtigt. Renate Szameitat, Geschäftsführerin von Gewos, betonte, bei der Wertentwicklung und der relativ hohen Rendite der Aktien müsse beachtet werden, dass diese Werte sehr stark von der allgemeinen Aktieneuphorie in den vergangenen Jahren geprägt seien. Insgesamt seien bei Aktien große Ausschläge sowohl nach oben als auch nach unten zu beobachten.
Häufig falle die Rendite zweistellig aus; 1985 habe sie mit 86,3 Prozent den Höchststand erreicht, zwei Jahre später mit minus 37,6 Prozent den Tiefstand. Beim Eigenheim sei dagegen die geringste Schwankungsbreite zu erkennen und zudem zu keinem Zeitpunkt eine negative Rendite.
Ähnlich stabil sei die Anlage in Rentenpapieren mit moderaten Schwankungen und zweimalig einer negativen Rendite.
Mainspitze 10.Juni 2002
In den meisten Fällen ist der Mieter einer Wohnung oder eines Hauses verpflichtet, Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Die Rechtsprechung geht aber davon aus, dass nicht unbedingt ein Handwerker beauftragt werden muss.
Wer es sich zutraut, darf grundsätzlich auch selbst Hand anlegen - mit einer wichtigen Einschränkung: Die Eigenleistungen müssen eine Mindestqualität erfüllen. So lautet ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Berlin ( Aktenzeichen 65 S 504/99 ).
Der Sachverhalt: Was Handwerker können, das kann ich schon längst. So dachte es sich der Mieter einer Wohnung und beschloss, die nötigen Schönheitsreparaturen in Eigenregie durchzuführen. Er kaufte sich Farben und Tapeten und legte los. Das Ergebnis befriedigte zwar ihn selbst, nicht aber den Eigentümer der Immobilie. Dieser beschwerte sich darüber, dass der Farbauftrag ungleichmäßig und scheckig sei und dass man an manchen Stellen die Lackläufe noch erkennen könne. Außerdem waren Schmutzpartikel und Tropfenbildung zu beobachten. Die Tapete wies bei genauerem Betrachten zahlreiche Hohlstellen auf. " Nicht akzeptabel ", befand der Vermieter. Weil sich beide Parteien nicht einigen konnten, lag es an Berliner Richtern, darüber zu entscheiden, wo denn nun eigentlich die Schönheit beginnt und wo sie endet.
Das Urteil: Der Mieter habe eine Arbeit in " Hobbyqualität " vorgelegt, beschied eine Zivilkammer nach der Begutachtung der Maler- und Tapezierkünste. Das aber sei zu wenig für eine Schönheitsreparatur. Zwar müsse man nicht gleich DIN-Qualität vorweisen, aber bloße Hobbyarbeit reiche nicht aus. Fazit: Der Vermieter konnte darauf bestehen, dass die Türen und Wände noch einmal fachmännisch gestrichen oder tapeziert werden.
Junge Leute, die “ in “ sein wollen und es sich leisten können, achten auch bei ihrer Wohnung auf entsprechende Wirkung nach außen: Sie lieben Lofts. Das Wort kommt aus dem Amerikanischen und heißt so viel wie “ Wohnen ohne Wände und Zwänge ”.
Bei einem Loft wird weitgehend auf eine Raumaufteilung verzichtet. Hilfsmittel wie Paravents oder offene Regale unterteilen den Raum in einzelne Nutzungsbereiche. Und hier kann auch die erste Kritik an dieser speziellen Form des Wohnens angebracht werden: Preis und Leistung stehen oft in keinem akzeptablen Verhältnis zueinander. Das Weniger an Ausstattung erkauft sich der Eigentümer durch ein Mehr im Preis und bei den Nutzungskosten. Im konventionellen Wohnungsbau hat das Wegfallen von Wandflächen und Raumaufteilungen als Leistungsreduzierung Preisnachlässe zur Folge. Demnach müsste der Preis für ein Loft wesentlich günstiger sein als im regulären Wohnungsbau. Doch weit gefehlt, denn auch hier gilt: Was stark gefragt ist, wird teurer. So mancher Bauträger erwirtschaftet dort eine Marge, die der konventionelle Wohnungsbau längst nicht mehr abwirft.
Zweiter kritischer Punkt: Wer sein Loft verkaufen will, muss mit Preisverlusten rechnen. Die Zielgruppe für diese Wohnspezialität ist eng begrenzt.
05. Oktober 2001 Quelle. FNP
Gasheizungs-Check für jedermann
Wenn die Temperaturen langsam sinken und die Tage wieder kürzer werden, steht die kommende Heizperiode auch schon fast vor der Tür. Doch bevor die Heizung den Herbst und Winter über in den Dauerbetrieb geht, sollte zumindest ein kurzer Sichtcheck durchgeführt werden. Das empfiehlt sich besonders zwischen den regelmäßigen Wartungsterminen und erfordert keine besonderen technischen Kenntnisse.
Der Check ist lediglich eine Sichtkontrolle, um Mängel rechtzeitig zu erkennen. Zunächst wird die Gasleitung systematisch überprüft: Sind alle Absperreinrichtungen für den Notfall frei zugängig? Sind alle Gasleitungen ausreichend fest installiert? Besonders wichtig: Rohre sollen keine „ Durchhänger „ haben , die durch Gewichte verursacht werden können. Denn Gasrohre eignen sich nicht, um daran sperrige Gegenstände wie beispielsweise Fahrräder den Winter über zu verstauen.
Haben Gasleitungen bereits Rost angesetzt? Auch wenn Gasleitungen aus hochwertigem Material bestehen, können sie im Laufe der Zeit rosten und brüchig werden. Daher sollte man jene Stellen intensiv prüfen, die durch Wände oder decken führen oder neben anderen Leitungen ( zum Beispiel Wasser ) verlaufen oder diese kreuzen. Ein besonderes Augenmerk sollte auf Leitungen gelegt werden, die in feuchten oder ungelüfteten Räumen wie zum Beispiel Waschküchen oder Kellerräumen verlegt worden sind. Blättert lediglich die Farbe ab und ist sonst kein weiterer Schaden sichtbar, kann man selbst zum Pinsel greifen. Alle über die geschilderte Sichtkontrolle hinaus gehenden Tätigkeiten, also direkte Arbeiten an den Gasleitungen oder deren Befestigung sowie am Gaskessel, sind ausschließlich eine Sache für den Fachmann.
Nach der Sichtung der Gasleitung folgt der Gasgeräte-Check . Bei Heizkesseln, die ihre Verbrennungsluft aus dem Aufstellraum entnehmen, könne sich im Laufe der zeit die feinen Düsen im Gasbrenner durch Staub, Fasern und andere Luftpartikel zusetzen. Dadurch verbrennt das Gas schlechter, der Energieverbrauch steigt, und im Extremfall kann sogar giftiges Kohlenmonoxyd entstehen.
Eine fachmännische Wartung ist bereits überfällig, wenn bei der Sichtkontrolle folgende Erscheinungen auftreten: Die Flamme brennt mehr gelb als blau; die Zündung erfolgt schwerfällig, oder es gibt ungewöhnliche Geräusche beim „ Anspringen „ der Gasflamme; beim Betrieb des Gerätes ist ein auffälliger Geruch wahrzunehmen. Aber auch beschädigte oder fehlende Bedienungsknöpfe, Rußspuren, Verfärbungen am, im oder um das Gerät sind Warnzeichen dafür, dass das Gerät nicht mehr ordentlich funktioniert.
Schließlich ist zu bedenken, dass raumluftabhängige Gasgeräte während des Betriebes stets den nötigen Nachschub an sauerstoffhaltiger Luft benötigen. Schon der Einbau neuer, dichterer Fenster oder das Anbringen einer Abluft-Dunstabzugshaube kann den Sauerstoffbedarf der Gasflamme in der Therme negativ beeinflussen. Hier ist vor dem Einbau der Installateur oder Schornsteinfegermeister zu Rate zu ziehen.
14.September 2001 Quelle: FNP