Hilfe für Häuslebauer
Baudarlehen: Hessen fördert junge Familien

Das Land Hessen fördert weiterhin den Bau oder Kauf eines neuen Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer neuen Eigentumswohnung zur Selbstnutzung mit einem zinsgünstigen Hessen-Baudarlehen. Das höchstmögliche Gesamtdarlehen liegt je nach Bauort zwischen 80.000 Euro und 115.000 Euro. Auch der Kauf einer Gebrauchtimmobilie zur Selbstnutzung kann bis zu 50 Prozent der Gesamtkosten, jedoch nicht mehr als 100.000 Euro, mit einem Hessen-Darlehen gefördert werden. Bevorzugt werden bei beiden Förderdarlehen Familien mit Kindern.

Der Zinssatz der Förderdarlehen liegt für 10 Jahre 30 Prozent günstiger gegenüber aktuellen Kapitalmarktmitteln. Der Tilungssatz liegt zwischen 1,5 und 2,5 Prozent. Die Laufzeit der Darlehen beträgt 30 Jahre und wird nachrangig im Grundbuch gesichert.

Voraussetzung für die Bereitstellung eines Föderdarlehens ist die Einhaltung der vorgegebenen Einkommensgrenzen. Bei einer Familie mit einem Kind darf etwa das gesamte Jahresbrutto-Einkommen rund 50.000 Euro nicht überschreiten. Weiterhin müssen Eigenkapital oder Eigenleistung in Höhe von mindestens 15 Prozent der Gesamtkosten nachgewiesen werden.

Weitere Informationen, Beratung bis hin zur Förderantragstellung sind zu erhalten bei der Kreisverwaltung Groß-Gerau, Wohnungsbauförderung, Wilhelm-Seipp-Str. 4

Quelle: Main-Spitze                                                                                                                                                                                                                          29.10.2009



Handwerkerrechnungen: Steuerliche Verbesserung gilt erst ab 2009


Finanzämter weisen jetzt Einsprüche als unbegründet zurück, mit denen Steuerzahler den von 600 auf 1.200 Euro angestiegenen Förderhöchstbetrag für Handwerkerleistungen bereits für 2008 geltend gemacht haben. Das ergibt sich aus einer aktuellen Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz. Die unzähligen Einsprüche resultieren aus Meinungsäußerungen und Presseberichten, wonach die Anhebung des Förderhöchstbetrags bei den haushaltsnahen Dienstleistungen aufgrund einer Gesetzespanne bereits ab 2008 Anwendung finden soll.

Die Verbesserung für Instandhaltung- und Modernisierungsmaßnahmen wurde durch das Konjunkturpaket I (Maßnahmenpaket Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung) eingeführt, wodurch der Steuerbonus auf 20 Prozent von 6.000 Euro verdoppelt wurde. Das Gesetz galt grundsätzlich am Tag nach seiner Verkündung und war tatsächlich am 22. Dezember 2008 in Kraft getreten. Allerdings wird hierbei verkannt, dass die neue Fassung über eine besondere Anwendungsvorschrift erstmals bei Aufwendungen anzuwenden ist, die ab 2009 unbar gegen Rechnung bezahlt und deren zugrunde liegende Leistungen nach 2008 erbracht worden sind (Az. S 2296b A - St 32 3). Insoweit ist die Auslegung eindeutig und entspricht auch dem in den Gesetzesbegründungen dokumentierten Willen des Gesetzgebers. Die Berücksichtigung des erhöhten Höchstbetrages von 1.200 Euro schon für 2008 kommt daher nicht in Betracht.

Tipp: Haushaltsnahe Dienstleistungen sind auch absetzbar, wenn der Handwerker an Zweit- oder Ferienwohnungen innerhalb der EU sowie in Norwegen, Island oder Liechtenstein aktiv wird. Das betrifft beispielsweise die Finca auf Mallorca oder das Urlaubsdomizil in der Toskana.

Haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich auch in einem anderen Bereich deutlich besser von der Einkommensteuerschuld abziehen. Diese Einführung war nicht umstritten, weil dies über das Familienleistungsgesetz und somit ein anders Paket erfolgt war. Hierüber lassen sich haushaltsnahe Dienstleistungen ab 2009 mit 20 Prozent der Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienst- sowie Pflege- und Betreuungsleistungen mit höchstens 4.000 Euro im Jahr absetzen.

Ein weiterer Vorteil hierbei ist, dass die vorherige Regelung entfallen ist, wonach Aufwendungen für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug dem Grunde nach nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel zu vermindern sind. Darüber hinaus absetzbar sind 20 Prozent der Aufwendungen für einen Mini-Job bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, allerdings höchstens 510 Euro im Jahr.

Quelle: Wiso                                                                                                                                                                                                                                       08.10.2009



Schimmel vermeiden

Lüften: Auch im Herbst für Durchzug sorgen

Durchzug statt Aus-dem-Fenster-Heizen: Richtiges Lüften in der kalten Jahreszeit spart Geld und vermeidet Schimmel. Die Fenster sollten daher bei eingeschalteter Heizung nicht ständig gekippt bleiben. Besser ist es, drei- bis viermal am Tag bei ausgeschalteter Heizung  zehn Minuten lang für Durchzug zu sorgen.

Beim Stoßlüften können die Innentüren der Wohnung grundsätzlich geöffnet werden. Nur beim Lüften des Badezimmers nach dem Duschen sollten Bewohner anders verfahren, damit sich die Luftfeuchtigkeit nicht auf die angrenzenden Räume verteilt.

Nachts oder bei längerer Abwesenheit sollte die Raumtemperatur verringert werden. Auch ungenutzte Räume müssen ab und zu leicht geheizt werden.

Um der Kondensation von Feuchtigkeit vorzubeugen, ist eine Mindesttemperatur von 16 Grad Celsius sinnvoll. Sparen kann auch, wer dafür sorgt, dass die Wärmeabgabe des Heizkörpers nicht durch Verkleidungen, Möbel oder Vorhänge behindert wird.


Quelle: Main-Spitze                                                                                                                                                                                                                           02.10.2009



LASTENZUSCHUSS "Wohngeld" für Eigentümer in finanzieller Bedrängnis / Leistung kaum bekannt

Von einer Immobilienkrise wie in den USA ist Deutschland zwar weit entfernt. Doch auch hier geraten viele, die in besseren Zeiten Wohneigentum erworben haben, jetzt in finanzielle Bedrängnis.
Ihnen hilft eine kaum bekannte staatliche Leistung: der Lastenzuschuss.

Dieser ist nicht etwa in einem aktuellen Konjunkturpaket enthalten, sondern seit jeher im Wohngeldgesetz verankert. Denn dieses Gesetz sieht neben dem "klassischen" Wohngeld für Mieter auch für Eigentümer eine Unterstützung vor, sofern diese ihre Wohnung oder ihr Haus selbst bewohnen und in finanzielle Nöte geraten. Hierauf besteht bei Bedürftigkeit ein Rechtsanspruch.

Beispiel: "Wovon sollen wir jetzt die 780 Euro pro Monat für unser Haus an die Bank zahlen?", fragt sich Hans A. aus Frankfurt. Vor acht Jahren hat er sich mit seiner fünfköpfigen Familie relativ preiswert ein Reihenhaus zugelegt. Er verdient monatlich 2000 Euro netto. Davon muss er seine Familie inzwischen allein ernähren, da seine Frau ihren freiberuflichen Übersetzerjob verloren hat. "Die rund 800 Euro, die meine Frau monatlich verdient hat, waren bei uns fest eingeplant, jetzt finanziere ich die monatliche Zins- und Tilgungsrate an die Bank mit einem teuren Überziehungskredit." Würde Hans A. bei der zuständigen kommunalen Wohngeldstelle den Lastenzuschuss beantragen, so könnte er monatlich immerhin 164 Euro erhalten - als Zuschuss und nicht als Darlehen.

Voraussetzungen: Die Höhe des Lastenzuschusses hängt - neben der Größe des Haushalts und der Höhe des Einkommens - von den finanziellen Belastungen durch das Wohneigentum ab. Dabei werden sowohl Zinsen als auch die Tilgung des Darlehens, das zum Erwerb, zum Bau oder zur Modernisierung der Immobilie dient, sowie die Bewirtschaftungskosten berücksichtigt. Nach der Wohngeldverordnung sind als "Instandhaltungs- und Betriebskosten" 20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche pro Jahr sowie die entrichtete Grundsteuer anzusetzen. Die monatliche Belastung zählt allerdings nur bis zu bestimmten Obergrenzen. Sie gleichen denen, die auch für Mieter gelten.

Vermögen bewahren: Familie A. besitzt eine Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 30000 Euro sowie zusätzlich noch Sparverträge für die Kinder. Diese Verträge muss die Familie nicht auflösen. Zwar prüfen die Wohngeldämter die Bedürftigkeit der Antragsteller. Dabei geht es allerdings - ganz anders als beim Arbeitslosengeld II -  in der Regel nur um das Einkommen der Betroffenen und nicht um deren Vermögen. Ein Antrag auf den Lastenzuschuss kann allerdings abgelehnt werden, "soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens". Nähere Regelungen hierzu finden sich in den Verwaltungsrichtlinien.

Quelle:Mainspitze                                                                                                                                                                                                                                    18.05.2009



Umbau wird gefördert

Wer seine Eigentumswohnung oder sein Haus behindertengerecht umbauen will, kann dazu Fördermittel vom Land Hessen erhalten.
Darauf hat jetzt die Stadt hingewiesen. Im Landeshaushalt werden im Jahr 2009 entsprechende Mittel bereit gestellt. Bedinung ist, dass das Wohneigentum vom Eigentümer selbst genutzt wird.

Der Zuschuss kann bis zu 50 Prozent der Maßnahmenkosten betragen. Förderungsfähig sind bereits Maßnahmen ab € 1.000.-
Die Fördermittel fließen aber nur, wenn mit dem Bau vor Bewilligung des Zuschusses noch nicht begonnen  wurde.

Die Stadt Rüsselsheim nimmt Anträge für solche Bauvorhaben bis zum 24. April 2009 im Fachbereich Finanzen, Wohnungsbauförderung im Rathaus (Zimmer 71) entgegen. Für weitere Informationen steht Carola Reith-Golka unter Telefon 06142-832591 oder E-Mail wohnungsbaufoerderung@ruesselsheim.de zur Verfügung.

Diese Anträge sind natürlich in jeder Gemeinde in Hessen im Rathaus zu erhalten.

  Quelle: Stadt Rüsselsheim                                                                                                                                                                                                                     12.02.2009



Abgeltungssteuer: Auch Besitzer von Eigentumswohnungen sind betroffen


(Val) Eigentümergemeinschaften besitzen eine Instandhaltungsrücklage, aus der dann größere Reparaturen bezahlt werden. Das Guthaben wird vom Verwalter zwischenzeitlich auf Bankkonten geparkt und wirft Erträge ab. Die unterliegen dem Zinsabschlag, denn ein Freistellungsauftrag ist für dieses Hauskonto nicht erlaubt. Der Verwalter verteilt über die Jahresrechnung dann die anteiligen Kapitaleinnahmen und den Zinsabschlag auf die Wohnungseigentümer, die diese Beträge dann in ihrer Steuererklärung angeben.

Dieses Verfahren bleibt zumeist auch ab 2009, wenn das System der Abgeltungsteuer gilt. Insoweit ändert sich erst einmal nur der Tarif, der sinkt von 30 auf 25 Prozent. Doch nach dem Jahreswechsel gehören Kapitaleinnahmen eigentlich nicht mehr in die Steuererklärung, da die Bank die neue Pauschalabgabe mit abgeltender Wirkung einbehält. Diese Vereinfachung können Wohnungseigentümergemeinschaften jedoch nur selten nutzen, für sie bleibt die Arbeit auch ab 2009 erhalten. Das liegt nicht an der Abgeltung-, sondern an der Kirchensteuer. Diese Abgabe kann die Bank zwar ebenfalls einbehalten, sodass dem Finanzamt die Erträge aus dem Hauskonto nicht zu melden sind. Das gelingt in der Regel aber nur mit Einzelkonten und Bankverbindungen von Ehepaaren. Bei Gemeinschaften wird es nämlich kompliziert. Die das Konto für die Instandhaltungsrücklage verwaltende Bank kann die Kirchensteuer nur unter drei Bedingungen einbehalten:
  • Alle Wohnungseigentümer gehören der gleichen Konfession an.
  • Keiner der Mitglieder ist aus der Kirche ausgetreten.
  • Die Gemeinschaft einigt sich darauf, der Bank die Konfession mitzuteilen und den Kirchensteuerabzug durchführen zu lassen.
Diese drei Kriterien lassen sich in der Praxis wohl nur selten erfüllen. Somit müssen Miteigentümer ihre anteiligen Zinserträge weiterhin im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen, damit das Finanzamt die Kirchenabgabe nacherheben kann. Hierzu benötigen sie die vom Hausverwalter erstellte Jahresabrechnung.

Es ergibt sich hier also nicht die versprochene Vereinfachung, die die Abgeltungsteuer bringen soll. Der gleiche Nachteilt trifft auch Erben- und Grundstücksgemeinschaften, wenn etwa nicht alle Beteiligten evangelisch oder katholisch sind.

Quelle: Wiso                                                                                                                                                                                                                                                      19.08.2008


Bundestag verabschiedet Eigenheimrentengesetz

Berlin, 14.07.2008

"Wohn-Riester" als zusätzliche Möglichkeit der Altersvorsorge

Das neue Eigenheimrentengesetz (EigRentG) wurde am 20. Juni 2008 beschlossen und sieht nun die Möglichkeit vor, zukünftig die staatlich geförderte Altersvorsorge (Riester-Förderung) zum Kauf und Bau von Wohneigentum verwenden zu können.

 Mit dieser "Wohn-Riester" sollen die Möglichkeiten privater Altersvorsorge maßgeblich verbessert werden, so der Gesetzesentwurf des Bundestages.




Wie Wohn-Riester" genutzt werden kann

 Die allgemeine Riester-Grundzulage beträgt seit 2008 pro Jahr maximal 154,00 EUR. Darüber hinaus gibt es für jedes kindergeldberechtigte, vor dem 1. Januar geborene Kind, 185,00 EUR Kinderzulage. Für Kinder die am 1. Januar 2008 oder später geboren sind, sogar 300,00 EUR pro Jahr.

Neu ist nun, dass der vollständige Betrag der Förderungssumme auch in den Immobilienkauf oder Hausbau investiert werden kann. Allerdings nur unter der Vorraussetzung, dieses Eigentum ausschließlich selbst zu nutzen und zu bewohnen. Sobald das "Wohn-Riester"-geförderte Wohneigentum veräußert wird, muss ein Teil der Fördersumme zurückgezahlt werden (sogenannte "Strafsteuer").

Ebenfalls darf der Förderbetrag für den Kauf von Wohnungsgenossenschaftsanteilen verwendet werden. 

Nachgelagerte Besteuerung

Während der Ansparphase sind die Beiträge der "Wohn-Riester" steuerfrei. Erst in der Auszahlungsphase im Alter müssen die Erträge versteuert werden (analog zur Riester-Rente).

Bei der Rückzahlung der Steuerschuld gibt es allerdings ein Wahlrecht: Es kann entweder die gesamte Steuer zu Beginn der Auszahlungsphase mit einer Einmalzahlung abgegolten werden. So müssten nur 70 Prozent des geförderten Kapitals mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden. Oder die Steuer der "fiktiven" Erträge kann nachgelagert über einen längeren Zeitraum zwischen 17 und 25 Jahren gezahlt werden. Abhängig ist das von dem Beginn der Auszahlungsphase, die zwischen dem 60. und 68. Lebensjahr gewählt werden kann. Die Auszahlungsphase soll generell mit dem vollendeten 85. Lebensjahr enden.

Stimmen der Gegenseite

Der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), Herr Dr. Franz-Georg Rips moniert jedoch einige Bestandteile der neuen Regelungen stark. So sieht er es als "schweren Fehler", dass die Förderung neben dem selbstgenutzten Eigentum nicht ebenfalls für vermietete Immobilien greift. Denn gerade diese "liefern laufende Einnahmen zur Altersvorsorge", begründet Rips. Darüber hinaus seien Maßnahmen zum altersgerechten Umbau von Wohnungen völlig außer Acht gelassen worden, kritisiert der DMB.

Ebenfalls sieht die Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI) in diesen Punkten Notwendigkeiten zur Optimierung, ist jedoch vom Grundgedanken der "Wohn-Riester" überzeugt und erfreut darüber, dass die große Koalition ihrem Versprechen aus dem Koalitionsvertrag gefolgt ist.

In Kraft treten

Der Gesetzesbeschluss soll rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft  treten. Zuvor muss er allerdings noch vom Bundesrat geprüft und bewilligt werden. Dies ist für den Juli 2008 vorgesehen.


Quelle: Immoscout                                                                                                                                                                                                                                       29.08.2008

1. Die Standards im Immobilienkaufvertrag

Der Kaufvertrag vor dem Notar ist stark standardisiert und sollte die aufgeführten Essentials enthalten. Der Notar erklärt beiden Seiten das (hoffentlich) vorab zugeschickte Vertragswerk in mündlicher Form und zwar von Anfang bis Ende. Er beantwortet auch Fragen.

Vollständiges Erscheinen ist notwendig, das gilt insbesondere, wenn beide Ehepartner Käufer oder Verkäufer zugleich sind. Man kann auch einen Vertreter mit beglaubigter Vollmacht entsenden, aber das ist nur empfehlenswert, wenn man sich gut in Sachen Kaufvertrag auskennt.

Tipp: Eine später nachgereichte Vollmachtsbestätigung für nicht Erschienene der Gegenseite sollte man ablehnen, denn sie ist gebührenpflichtig, besser ist es dann, die Gebührenerbringung vertraglich der Gegenseite zuzuschreiben.

Kaufobjekt: Zunächst werden Angaben zu Grundbesitzern anhand des Grundbuches vorgenommen. Darin werden alle eingetragenen Grundschulden, Grundpfandrechte Dritter oder der Vertragsparteien genannt. Außerdem werden Wegerechte oder Ähnliches, die für Nachbarn und Dritte gelten erwähnt.

Bei Eigentumswohnungen werden an dieser Stelle die Einzelheiten der Teilungserklärung detailliert erwähnt. (Miteigentumsanteil, Sondernutzungsrechte). Darüber hinaus werden zusätzliche Baumaßnahmen, die im Vertrag stehen, erwähnt.
Wenn die Vertragspartner vereinbart haben, dass der Verkäufer Renovierungsarbeiten oder Fertigstellungsarbeiten zu leisten hat, muss dies im Kaufvertrag erwähnt werden und zwar mit Bezugstermin.

Strafen: Der Vertrag sollte auch Konventionalstrafen für den Verkäufer nennen, die er zu entrichten hat, wenn der genannte Bezugstermin nicht eingehalten werden kann.


Kaufpreis: Bei noch nicht fertig gestellten Bauobjekten sollte ein Festpreis für die Fertigstellung vereinbart werden, der alle Kosten enthält, nämlich auch die Kosten bis zur schlüsselfertigen Übergabe. Sonst besteht die Gefahr, dass vom Verkäufer Zusatzgebühren nachgereicht werden.

Für Käufer von Bestandsimmobilien und von Neubauten bestehen folgende Spezialregelungen im Kaufvertrag:

Ist das Objekt noch im Bau begriffen, sollen Teilauszahlungstermine eingehalten werden, jedem definierten Baufortschritt muss eine weitere Ratensumme gegenüber gestellt werden (Makler- und Bauträgerverordnung).
Tipp:  Bei einer noch nicht fertig gestellten Immobilie sollte man bis zur endgültigen schlüsselfertigen Übergabe eine Schlusszahlungsrate von 3,5 % vereinbaren. Damit hat man ein letztes Mittel zur Durchsetzung von etwaigen Nachbesserungs- bzw. Regressansprüchen.

Abnahme der Bauleistungen: Bei Neubauten sollte eine Abnahme der Bauleistungen durch einen Sachverständigen im Vertrag vorgeschrieben werden.

Gewährleistung: Mit der Regelung einer Abnahme der vereinbarten Bauleistungen durch einen Sachverständigen können Streitigkeiten zwischen Käufer und dem Verkäufer eines schlüsselfertigen Neubaus oder nachbesserungsbedürftigen Altbaus verhindert werden. Im Kaufvertrag sollte eine Frist zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit aller Gebäudeteile für fünf Jahre durch den Verkäufer verankert sein.

Vollstreckungsunterwerfung: Mit dieser wichtigen Klausel im Kaufvertrag unterwirft sich der Käufer der sofortigen Zwangsvollstreckung, sofern er den Kaufpreis nicht zahlt. Damit kann der Verkäufer ohne großen gerichtlichen Aufwand den Kaufvertrag rückgängig machen.

Gewährleistung: Bei Gebrauchtimmobilien sollte man versuchen, sich eine Klausel zur Gewährleistung auf unsichtbare Mängel vertraglich ausstellen zu lassen.

Auflassungsvormerkung: Diese Klausel ist ein Muss im Kaufvertrag und sieht eine Vormerkung im Grundbuch vor. Dadurch ist der Käufer provisorisch vor einen zweiten Verkauf derselben Immobilie durch den Verkäufer geschützt. Dieser Schutz ist allerdings noch kein endgültiger Schutz gegen die etwaigen Gläubiger des Verkäufers. Dies ist erst der Fall, wenn dessen Name komplett aus dem Grundbuch gestrichen ist.

Übergabe der Immobilie: Der konkrete Übergabetermin muss im Kaufvertrag geregelt sein. Bei Neuimmobilien muss dieser Termin mit Bezugsfähigkeit und anschließender Abnahme identisch sein, sonst ergeben sich unnötige Reibereien bei leidigen Nachforderungen (Konventionalstrafen).

Notaranderkonto: Auf dieses Konto wird der Kaufpreis in vereinbarter Höhe (Teilzahlungen oder Gesamtsumme) geleistet. Durch diese Regelung wacht ein "objektiver" Dritter über die Einhaltung der im Kaufvertrag geregelten Abläufe von Zahlung und Erfüllung der Gegenleistung. Im Kaufvertrag muss geregelt werden, wem die Zinsen auf dem Notaranderkonto zufallen.

Tipp: Sollte man auf ein Notaranderkonto verzichten, weil der Kaufpreis sofort fällig wird, müssen die Schritte Auflassungvormerkung, Grundbuchbestellung und Übergabe erledigt sein, bevor man den Kaufpreis zahlt.


2. Wissenswertes zum Kaufvertrag für Eigentumswohnungen

Teilungserklärung:

Käufer einer Eigentumswohnung benötigen eine Teilungserklärung, darin werden Größe und Lage der Wohnung in einem Wohngebäude beschrieben. Außerdem werden darin Nutzungsrechte an Gemeinschaftseigentum und Sondernutzungsrechte geregelt. Es werden das Sondereigentum definiert, die Gemeinschaftsordnung sowie das Gemeinschaftseigentum festgelegt. Die Teilungserklärung wird von einem Notar erstellt und von ihm beim Grundbuchamt eingetragen.

Sondereigentum:

dabei handelt es sich um die Besitzanteile an Keller, Dachboden, Balkon, Garage etc.

Das Gemeinschaftseigentum:

definiert alle gemeinsamen Besitzanteile der Eigentümergemeinschaft (Treppen, Fahrstuhl, Außenwände, Fahrradschuppen etc.).

Sondernutzungsrechte:

erlauben ein privilegiertes Nutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum. Dazu können Parkplätze, Rasenflächen oder Abstellplätze gehören.

Gemeinschaftsordnung:

Hier wird geregelt, wie das Sondereigentum genutzt werden darf, es wird definiert, ob die Eigentumswohnung zu gewerblichen Zwecken zur Verfügung steht usw. Wichtiger aber ist noch die Kostenregelung für Instandsetzung und Instandhaltung von Gemeinschaftseigentum, Fahrstuhl-Reparaturkosten, zum Beispiel. Dazu kommt eine Gebührenaufteilung für Wasser, Strom und andere Gebühren. Außerdem gehört dazu die Regelung der Rechte und Pflichten, die sich in der Eigentümerversammlung ergeben.

Eigentümerversammlung:

Hier werden alle Entscheidungen getroffen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen. Die Stimmabgabe erfolgt entweder nach dem Kopfprinzip, wo zwei Eigentümer pro Wohneinheit stimmberechtigt sind (Mieter und Lebenspartner). Gerechter ist das Stimmrecht, welches sich nach dem Miteigentumsanteil richtet. Der Miteigentumsanteil wird in Tausendstel-Anteilen berechnet. Dabei wird die Gesamtimmobilie durch 1000 geteilt und der Miteigentumsanteil des jeweiligen Eigentümers in Tausendstel am Ganzen berechnet.

Miteigentumsanteil:

Über den Miteigentumsanteil definiert sich auch die Höhe der Abgaben, die der Besitzer einer Eigentumswohnung für Instandhaltungsrücklagen oder akute Investitionen für Renovierungen am Gemeinschaftseigentum bezahlen muss.

Tipp 1:

Lassen Sie sich die Höhe der Instandsetzungsrücklagen vor dem Kauf schriftlich nachweisen. Verlangen Sie eine Schätzung der zukünftigen Rücklagen. Wenn die Rücklagen sehr gering und die anstehenden Renovierungen (Dach, Fassade) sehr kostenintensiv sind, müssen Sie auf einen niedrigeren Kaufpreis bestehen oder vom Wohnungskauf Abstand nehmen.

Tipp 2:

Bitten Sie um Leseerlaubnis der Protokolle aus der Eigentümerversammlung. Falls Ihnen die Beschlüsse nicht gefallen (zum Beispiel geplanter Einbau von Fahrstühlen etc.), können Sie noch rechtzeitig vom Kauf zurücktreten.

Quelle: Immoscout24                                                                                                                                                                                                                              28.11.2007




Die Stadtwerke sind kein "Discounter"

Zum Thema Gas gibt es erstmals einen Brief an alle Kunden / Vorwürfe gegen Eprimo

Eine außerordentliche Aufsichtsratssitzung hat das Verhalten der Stadtwerke im Gas-Wechsel-Streit gebilligt. Es gibt aber auch neuartige Maßnahmen, zum Beispiel im November erstmals einen Brief an alle Kunden, der keine Rechnung, sondern Informationen enthält.

 Darin wird dann wohl erwähnt werden, dass die Stadtwerke ein ehrliches und seriöses Unternehmen sein wollen und kein "Energiediscounter". Das machten Geschäftsführer Hans-Peter Scheerer und Aufsichtsratsvorsitzender Siegbert Reinig gestern auch in einer Pressekonferenz klar. Scheerer verband diese Feststellung gleich mit Kritik an Konkurrent Eprimo: Der könne mit seinem Tarifangebot nicht wirklich Geld verdienen, "kaufe" sich vielmehr mit Mutterkonzern RWE im Rücken Kunden, um später wahrscheinlich doch wieder die Preise zu erhöhen. Zudem habe man den Eindruck, dass mit dem Eprimo-Angebot speziell Rüsselsheims Stadtwerke geschädigt werden sollten, weil Gaskunden in Nachbarkommunen keine gleich günstigen Offerten unterbreitet bekämen.

Scheerer wies gestern auch darauf hin, dass die Stadtwerke in ihrer zusätzlichen Rolle als Betreiber des Leitungsnetzes durch dessen Umstrukturierung in aufwändiger einjähriger Arbeit den von den Politikern gewollten Wettbewerb erst möglich gemacht hätten. Wenn sie ab kommendem Jahr ein neues EDV-System haben, wollen die Stadtwerke in diesen dann selbst einsteigen und auch außerhalb Rüsselsheims Gas anbieten.

Vor Ort präsentiert man sich indes als hundertprozentig kommunales Unternehmen, das qualitative Angebote mit Mehrwert handelt. Scheerer verwies auf zusätzliche Mitarbeiter und erweiterte Öffnungszeiten in der Kundenbetreuung. Durch eine gut gedämmte Decke könne man allemal mehr Gas sparen als durch jeden Lieferantenwechsel, so Stadtwerke-Sprecher Jürgen Gelis. Ab kommendem Jahr will das städtische Energieunternehmen neue Strukturen bei den Gastarifen bieten, was aber nicht automatisch sinkende Preise bedeuten muss, erklärte Scheerer: Der Ölpreis befinde sich auf Rekordhöhe.

Aufsichtsratschef Reinig sprach sich für eine langfristige Planung und gegen "Schnellschüsse" aus. Er machte zudem deutlich, dass die Stadtwerke auch im Interesse der Bürgerschaft tätig seien, erzielte Gewinne würden in die Daseinsvorsorge der Opelstadt fließen.

Nach der außerordentlichen Sitzung des Kontrollgremiums, die von der CDU-Politikerin Gabriela Höll gefordert worden war und am Dienstag stattfand, gibt es nun schon am 1. November wieder eine planmäßige Zusammenkunft, da werden weitere Maßnahmen besprochen.

Scheerer bezeichnete gestern die im politischen Raum geäußerten "Untergangsszenarien" als maßlos übertrieben: Das Ergebnis der Stadtwerke werde immer noch stärker von der Witterung beeinflusst als vom aktuellen Anbieter-Wettbewerb. Die Zahl der erfolgten Wechsel liege nach wie vor bei gerade mal rund 100 von insgesamt 12 000.


Quelle: Main-Spitze                                                                                                                                                                                                                                                      19.10.2007

Hasengrund Hausverwaltung schreibt:
Wir werden versuchen ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt einen Großabnehmertarif mit den Stadtwerken auszuhandeln. Wir werden weiter berichten.
 


Baudarlehen - Darauf ist zu achten!

Im Gegensatz zum Privatkredit ist ein Baudarlehen ein Darlehen, das ausschließlich für Finanzierungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnamen oder dem Immobilienerwerb verwendet werden kann.

Worauf achten bei Baudarlehen?

  • Niedriger Effektivzins
  • Geringe oder keine Bearbeitungsgebühren
  • Geringe oder keine Schätzkosten
  • Möglichkeit für Sondertilgungen
    fest vereinbart
  • Geringer Eigenkapitalanteil
  • Geringe oder keine Vorfälligkeitsentschädigung
  • Lange Zinsbindungsfrist in Zeiten
    mit günstigen Zinsen
  • Kurze Zinsbindung in Zeiten ungünstiger Zinsen

 

Während Privatkredite für Summen bis zu maximal 50.000 € vergeben werden, kommen beim Baukredit in der Regel nur Darlehenshöhen ab 30.000 € in Bertacht. Der Höhe von Baudarlehen ist generell keine Grenze gesetzt. Diese ergibt sich nach der jeweiligen Finanzierbarkeit und muss für jeden Fall individuell bestimmt werden.

 

Kein Baudarlehen ohne Immobilie

Wesentlich für ein Baukredit ist eine im Zusammenhang mit der Finanzierung stehende Immobilie, also ein Grundstück, eine Eigentumswohnung oder ein Haus mit einem Grundstück, die beliehen werden kann, auf die eine Hypothek aufgenommen werden kann und die als Sicherheit für den Gläubiger dient. Einer solchen Immobilie kann dann im Grundbuch eine Grundschuld eingetragen werden, die dem Gläubiger die Immobilie oder einen Teil dieser, als Sicherheit zuspricht.

 

Kurze Zinsbindung lange Laufzeiten

Charakteristisch für Baudarlehen sind die langen Laufzeiten von bis zu 35 Jahren und höher und die so genannte Zinsbindungsfrist. Die Zinsbindungsfrist wird bei einem Baukredit für fünf, zehn, fünfzehn oder (eher selten) mehr Jahre festgelegt und garantiert den Vertragspartnern für diese Jahre eine konstante Zinshöhe. Da diese Zinsbindungsfrist fast immer kürzer als die Gesamtlaufzeit bei Baudarlehen ist, muss nach Ablauf der Zinsbindung der neue Zins mit der Bank neu verhandelt werden.

 

Baudarlehen umschulden

Nicht unüblich ist dabei, dass sich der Kreditnehmer dazu Angebote von anderen Banken einholt. Sind diese Angebote der anderen Banken dann günstiger als die von der eigenen Bank, kann der Kreditnehmer den Baukredit umschulden, also zu einer anderen Bank wechseln. Dies kann man auch tun bevor die Bindungsfrist endet, wenn man ein günstigeres Finanzierungsangebot erhält, nur ist hier zu beachten, dass bei Laufzeiten unter zehn Jahren und noch unvollendeten zehn Jahren die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann. Diese Zahlung kann dann den Sinn des günstigeren Angebots wieder zunichte machen. Hier gilt es zuvor gut zu rechnen und den Vertrag zu kennen. Nach zehn Jahren Vertragslaufzeit allerdings können Sie bei Verträgen mit mehr als 10 Jahren Zinsbindungsfrist kündigen ohne einen Euro Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Einzig ein halbes Jahr Kündigungsfrist ist einzuhalten. Dies besagt der § 489 des BGB.

 

Baudarlehen ohne Eigenkapital selten und teurer

Ganz oft erwarten Banken vor einer Zusage von Baudarlehen einen bestimmten Anteil an Eigenkapital. Dieser Eigenkapitalanteil liegt bei rund 20-30 % und ergibt sich aus der Beleihungsgrenze für die zu finanzierende Immobilie.

Dazu ein Beispiel für einen Baukredit eines 200.000 € Objektes:

Ein Haus kostet 200.000,00 € ohne Nebenkosten. Der Beleihungswert beträgt z.B. 160.000 € durch einen angenommenen Sicherheitsabschlag von 20 %. Die Beleihungsgrenze betrüge z.B. 80 % vom Beleihungswert. Damit kann also ein Baudarlehen von  maximal 128.000 € bewilligt werden. 72.000 € müssen also als Eigenkapital vorhanden sein.

Je geringer der Sicherheitsabschlag und je höher die Beleihungsgrenze desto weniger Eigenkapital werden sie also brauchen.

Bei geringerem Eigenkapitalanteil wird aber auch der Baukredit teurer, weil der Gläubiger mehr auf eine Absicherung über den Kunden verzichtet und dafür höhere Zinsen einstreichen muss!

Quelle: Immoscout                                                                                                                                                                                                                                      28.09.2007



Der Energieausweis

Bundesrat stimmt Energiesparverordnung zu

Fristen zur Einführung des Energiepasses sollen um 6 Monate verlängert werden

In seiner Sitzung am 8. Juni hat der Bundesrat der Energieeinsparverordnung nach Maßgabe von Änderungen zugestimmt und eine begleitende Entschließung gefasst. Damit kann auch für bestehende Gebäude der Energiepass eingeführt werden, durch den Mieter und Käufer von Immobilien künftig schon im Voraus erkennen können, welche Energiekosten auf sie zukommen werden. Daneben verpflichtet die Verordnung zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten öffentlichen Gebäuden und schreibt eine Inspektionspflicht für Klimaanlagen in Gebäuden vor.

Eine der Vorgaben des Bundesrates ist es, den Kreis der zur Ausstellung des Energiepasses Berechtigten auszuweiten. Mit der jetzigen Regelung würde eine Vielzahl von geeigneten und qualifizierten Handwerksberufen von vornherein ausgeschlossen. Die Länder verlangen daher unter anderem, dass die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nicht zusätzlich von der Eintragung in die Handwerksrolle abhängt. Um den Eigentümern und Vermietern die Möglichkeit der energetischen Sanierung ihrer Gebäude zu geben, verlangt der Bundesrat die zeitliche Verschiebung der Fristen für die Einführung des Energiepasses um sechs Monate. Vor dem Hintergrund der Anzahl der zu versorgenden Immobilieneinheiten und des zu erwartenden Auftragsstaus sei der derzeit festgelegte Zeitraum nicht ausreichend.

Ferner sprechen sich die Länder dafür aus, bei Baudenkmälern von der Verpflichtung zur Erstellung eines Energieausweises abzusehen. Andernfalls würde der Modernisierungsdruck auf Baudenkmäler erhöht und das Erscheinungsbild der Gebäude gefährdet. Zudem böte der Denkmalschutz kein klimapolitisch relevantes Einsparpotenzial.

In der begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, durch eine verlässliche Förderung für ausreichende Anreize zur Investition in Erneuerbare Energien im Wärmemarkt Sorge zu tragen.

Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)


Quelle: Bundesrat, Pressemitteilung 70/2007 vom 8. Juni 2007


Wärmeschutz beim Wohnungsbau wird transparenter

Inhalt:

- Wie ist der aktuelle Stand
- Was ist der Energieausweis?
- Wer braucht einen Energieausweis?
- Soll ich jetzt einen Energieausweis erstellen lassen?
- Welche Folgen hat ein schlechter Energiewert?
- Wird es Übergangsfristen geben?
- Was kostet ein Energieausweis?
- Wie lange gilt ein Energieausweis?
- Wer sagt mir, wann es soweit ist und was ich tun muss?

 Aktueller Stand

Hausbesitzer müssen neuen Mietern und Eigentümern ab 2008 einen Energieausweis für ihr Gebäude vorlegen. Darauf haben sich die zuständigen Ministerien am 24. Oktober 2006 nach monatelangem Streit geeinigt. Energieausweise werden in der anstehenden Neuregelung der Energieeinsparverordnung (EnEV) vorgeschrieben. Derzeit sieht es so aus, dass das Gesetzgebungsverfahren über den Bundestag und die Länderkammer im Spätsommer 2007 abgeschlossen sein wird. Die verbindliche Einführung folgt nach der aktuellen politischen Einigung zum 1. Januar 2008 und nicht, wie von der europäischen Energieeffizienzrichtlinie eigentlich gefordert war, schon Anfang 2006.

Was ist der Energieausweis?

Energieausweise geben Auskunft über den Energieverbrauch pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr, ähnlich wie wir das schon von Energieeffizienzklassen bei großen Haushaltsgeräten oder dem Durchschnittsverbrauch von Fahrzeugen kennen. Damit sollen Käufer und Mieter eine objektive Information darüber bekommen, ob das Gebäude einen hohen oder einen niedrigen Energiebedarf hat. Die politische Erwartung besteht darin, Gebäude mit schlechten Energiekennwerten offenkundig zu machen, um so den Gebäudeeigentümer zu energetischen Modernisierungen zu motivieren.

Es wird zwei Varianten geben: den verbrauchsbasierten und den bedarfsbasierten Energieausweis. Der verbrauchsbasierte Energieausweis kann schnell und günstig gemeinsam mit der jährlichen Heizkostenabrechnung erstellt werden, weil er aus bekannten Verbrauchsdaten errechnet wird. Beim bedarfsbasierten Energieausweis ist eine aufwendigere und deshalb teurere Begutachtung des Gebäudes vor Ort durch einen zugelassenen Energieberater erforderlich. Die Koalitionseinigung sieht derzeit folgende Modelle vor:

Bedarfsbasierte Energieausweise werden vorgeschrieben für Gebäude mit bis zu vier Wohnungen, die vor 1978 gebaut wurden. Auch wer künftig Mittel aus staatlichen Förderprogrammen zur energetischen Sanierung seines Gebäudes bekommen möchte, muss einen Bedarfsausweis vorlegen.
Verbrauchsbasierte Energieausweise werden zugelassen bei Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, unabhängig vom Baujahr und bei Gebäuden mit bis zu vier Wohnungen, die nach 1978 gebaut wurden. Der Gebäudeeigentümer kann jedoch auch freiwillig einen bedarfsbasierten Energieausweis beauftragen. Wurde ein Gebäude mit Baujahr vor 1978 inzwischen aber mindestens auf den Stand der ersten Wärmeschutzverordnung gebracht, ist ebenfalls ein verbrauchsbasierter Energieausweis zulässig.
Völlige Wahlfreiheit zwischen beiden Varianten hat der Gebäudeeigentümer im Zeitraum zwischen der Verabschiedung der novellierten Energieeinsparverordnung und deren Inkrafttreten am 1. Januar 2008. Wenn beispielsweise die EnEV zum 1. September 2007 novelliert wird, bleiben 4 Monate, sich auch für kleinere Gebäude einen verbrauchsbasierten Energieausweis erstellen zu lassen.

Wer braucht einen Energieausweis?

Jeder Kauf- oder Mietinteressent für eine Wohnung oder ein Haus hat ab Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung im Januar 2008 das Recht auf Vorlage eines gültigen Energieausweises durch den Verkäufer oder Vermieter. Mieter in bestehenden Mietverhältnissen werden keinen Anspruch auf einen Energieausweis haben. Ein Energieausweis ist also nur dann erforderlich, wenn ein Haus oder eine Wohnung verkauft bzw. neu vermietet wird.

Soll ich jetzt schon einen Energieausweis erstellen lassen?

Besser nicht. So lange die Gesetzgebung noch nicht abgeschlossen ist, brauchen Sie definitiv noch keinen Energieausweis. Weil noch nicht klar ist, welche Anforderungen an Energieausweise gestellt werden, bergen jetzt schon erstellte Ausweise das Risiko, später nicht mehr gültig zu sein.

Derzeit gibt es nur den Regierungsbeschluss, Energieausweise ab Januar 2008 in Deutschland einzuführen. Vorgaben für die konkrete Umsetzung in Form einer novellierten Energieeinsparverordnung fehlen derzeit noch. Der in Kürze zu erwartende neue Referentenentwurf muss dann noch durch Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Derzeit kann nur spekuliert werden, wie lange das dauern wird. Wir gehen davon aus, dass das Gesetzgebungsverfahren frühestens Anfang 2007 abgeschlossen ist.

Vorsicht ist bei dubiosen Angeboten angezeigt. Wie in allen Lebensbereichen sind Sie auch rund um den Energieausweis nicht vor Gaunern gefeit. Immer häufiger treten Energieausweisanbieter auf dem Markt auf und behaupten dreist, dass seit Januar 2006 Energieausweise gesetzlich vorgeschrieben wären. Das ist falsch. Noch fehlt die endgültige Regelung und solange es die nicht gibt, ist auch kein Gebäudeeigentümer zu einem Energieausweis verpflichtet.

 Welche Folgen hat ein schlechter Energiekennwert?

Energieausweise dienen lediglich der Information. Das wurde bereits im Sommer 2005 im Energieeinsparungsgesetz ausdrücklich verankert. Kein Gebäudeeigentümer kann bei unzureichenden Kennwerten zur Gebäudemodernisierung gezwungen werden.

Wird es Übergangsfristen geben?

Wie immer bei der Einführung von neuen Verordnungen wird es auch für Energieausweise Übergangsfristen geben. Wie lang die sind ist im Moment noch nicht sicher. Im derzeitigen Verordnungsentwurf gibt es folgende Planungen:

Für Gebäude mit Baujahr vor 1965: 6 Monate.
Für Gebäude mit Baujahr nach 1965: 18 Monate.
Für Nichtwohngebäude: 24 Monate.

Was kostet ein Energieausweis?

Das hängt davon ab, welche inhaltlichen und qualitativen Anforderungen der Gesetzgeber an Energieausweise stellen wird.

Verbrauchsbasierte Energieausweise im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung werden zwischen 15-25 € kosten.
Für bedarfsbasierte Energieausweise mit gutachterlicher Aufnahme des Gebäudes ist derzeit mit 300 € und mehr pro Gebäude zu rechnen.

Wie lange gilt ein Energieausweis?

Vorgesehen ist derzeit eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Wer dazwischen energetische Verbesserungen seines Gebäudes vornimmt, wird allerdings vor Ablauf der 10 Jahre einen neuen Energieausweis erstellen lassen, um die Vorteile gegenüber Käufern und Mietern auch nachweisen zu können.

Wer sagt mir, wann es soweit ist und was ich tun soll?

Warten Sie im Moment noch ab. Wir werden Sie sofort nach der gesetzlichen Verabschiedung informieren. Nichts wäre unwirtschaftlicher, als bereits jetzt einen Ausweis erstellen zu lassen, der nach Verabschiedung der Regelung keine Gültigkeit besitzt.

Quelle: Minol Meßtechnik/Immoscout24                                                                                                                                                                                          06.12.06


Energieausweis wird erst ab 2008 Pflicht

Hausbesitzer müssen nach dem Willen der Bundesregierung von 2008 an einen Pass über den Energieverbrauch ihres Gebäudes vorlegen. Darauf haben sich die zuständigen Ministerien nach monatelangem Streit geeinigt.

 Allerdings soll die Neuregelung der Energie-Einsparverordnung erst zum 1. Januar 2008 und damit ein Jahr später als geplant in Kraft treten.

 Für Gebäude mit bis zu vier Wohnungen, die vor 1978 gebaut wurden, werde der strengere bedarfsorientierte Pass zur Pflicht, sagte der stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Ulrich Kelber, am Dienstag der dpa in Berlin. Auch wer künftig Mittel aus staatlichen Förderprogrammen bekommen möchte, muss einen Bedarfsausweis vorlegen.

 Bei allen größeren Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen kann der Eigentümer dagegen zwischen verbrauchs- und bedarfsorientiertem Ausweis frei wählen. Bis die Neuregelung 2008 in Kraft tritt, gilt für alle Hausbesitzer Wahlfreiheit zwischen den beiden Modellen. Die Laufzeit des Energiepasses, der eine EU-Richtlinie umsetzt, beträgt jeweils zehn Jahre.

 Der am Bedarf ausgerichtete Energiepass liefert Mietern und Käufern von Wohnungen oder Häusern Informationen über den Gebäudezustand, Öl- oder Gasverbrauch, Wärmedämmung sowie Anreize für Sanierungen. Der Verbrauchsausweis zeigt dagegen nur den reinen Energieverbrauch der aktuellen Bewohner eines Hauses oder einer Wohnung an.

 Um den Energiepass hatten Wirtschaftsminister Michael Glos (CSU), Umweltminister Sigmar Gabriel (SPD) und Bauminister Wolfgang Tiefensee (SPD) monatelang gerungen. Gabriel hatte den Verbrauchsausweis deutlich kritisiert. Dieser Pass sei unzureichend, weil nicht einfach nur das Nutzerverhalten der Bewohner, sondern auch der Bau an sich und die Heizanlagen begutachtet werden müssten.

 SPD-Fraktionsvize Kelber sagte, er sei sicher, dass der bedarfsorientierte Energiepass sich auf dem freien Markt für den Großteil aller Wohnungen, die saniert oder verkauft würden, durchsetzen werde. Diese Passvariante werde einen niedrigen dreistelligen Euro-Betrag kosten. Immobilienverbände hatten den Bedarfsausweis als zu teuer abgelehnt, Mieterbund und Umweltverbände sich dagegen für dieses Modell eingesetzt.

 Quelle: DPA                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  08.11.06



Pannenserie vor der Übergabe

Tierheim konnte gesponsertes Fahrzeug endlich vorstellen / Schon 11 000 Kilometer gefahren


Im Namen aller Sponsoren überreicht Gerd Bergner von der Hausverwaltung Hasengrund den Schlüssel des neuen Fahrzeugs an die Vorsitzende des Tierschutzverein Rüsselsheim, Claudia Kemmler.

Was lange währt wird endlich gut, heißt es so schön. So geschehen auch im Rüsselsheimer Tierheim, wo am Samstag das lange und sehnlichst erwartete neue Tierheimfahrzeug der Öffentlichkeit vorgestellt werden konnte. Das Fahrzeug wurde von der Firma "Brunner Mobil" in Böblingen bereit gestellt. Diese war auch an das Tierheim herangetreten und hatte Vorschlag unterbreitet, einen neuen Wagen zu beschaffen, wie Tierheimleiterin Judith Wagner erläuterte.

Die kostenlose Anschaffung wurde durch die Unterstützung zahlreicher lokaler Firmen und Betriebe ermöglicht. Honoriert wurde dies durch die Bereitstellung einer Werbefläche auf dem Fahrzeug für jeden Spender. Die Vermittlung und Vermarktung der Werbeflächen übernahmen Außendienstmitarbeiter der Böblinger Firma.

Bevor es zur öffentlichen Übergabe des Autos kommen konnte, dauerte es allerdings eine ganze Weile. Der Liefertermin musste zwei Mal verschoben werden, da es sich wohl zuerst um einen falschen Fahrzeugtyp handelte. Ursprünglich geplante Auslieferung war im Februar. Aber erst im Mai stand der Wagen bereit.

Damit war die Pannenserie allerdings noch nicht beendet. Auf einigen Werbeflächen hatten sich Fehler, wie etwa eine falsche Telefonnummer, eingeschlichen. Es wurde zwar zügig eine neue Folie zum selbst Aufbringen geschickt, die hatte aber leider die falschen Maße. Erneut wurde der Fehler beanstandet, erneut wurde eine frische Folie abgeschickt. Nur hatte die den gleichen Fehler wie ganz am Anfang. Tierheim und Sponsoren mussten sich also in Geduld üben.

Nun sind aber endlich alle Probleme gelöst und das neue Auto konnte -  endlich fehlerfrei - allen vorgestellt werden. Trotz der Pannen im Vorfeld ist das gesamte Tierheim-Personal sehr glücklich über das dringend benötigte neue Fahrzeug. Seit Mai befand es sich schon fast unentwegt im Einsatz und hat seitdem schon etwa 11 000 Kilometer zurückgelegt.


Quelle: Main-Spitze                                                                                                                                                                                                                     09.10.2006






Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch bei Arbeiten am Gemeinschaftseigentum?

Zusammenfassung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil  v. 17.5.2006 entschieden, dass eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch dann zu gewähren sei, wenn die Auftragsvergabe durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwalter erfolgt. Die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 1.11.2004, BStBl I, 958, Tz. 8) und auch das Finanzgericht Köln (FG Köln, Urteil v. 24.1.2006, 5 K 2573/05) hatten dies bisher abgelehnt.

Die Eigentümer einer selbst genutzten Eigentumswohnung hatten in ihrer Einkommensteuererklärung eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 404 EUR geltend gemacht. Diese - anteilig auf ihr Wohnungseigentum entfallenden - Kosten waren für Hausreinigung und Gartenpflege  entstanden. Das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung ab, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht die Kläger selbst Auftraggeber der Dienstleistungen gewesen seien.

Mit ihrer Klage hatten die Steuerzahler Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG auch dann zu gewähren sei, wenn die Auftragsvergabe durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwalter erfolge.

Nun muss der BFH entscheiden.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.5.2006, 13 K 262/04. Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Diese ist unter dem Aktenzeichen VI R 28/06 dort anhängig.

Anmerkung

Sollte der BFH im Sinne der Steuerpflichtigen entscheiden, hätte dies auch Auswirkungen auf die ab 2006 mögliche Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG).

Das können Sie tun:

Eigentümer von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnungen sollten in ihren Steuererklärungen die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG auch für haushaltsnahe Dienstleistungen am Gemeinschaftseigentum beantragen. In Betracht kommen insbesondere die aus der Verwalterabrechnung zu ersehenden Aufwendungen für Reinigungsarbeiten sowie für Gartenarbeiten.

Lehnt das Finanzamt die Steuerermäßigung ab, was zu erwarten ist, muss gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden und zur Begründung auf das beim BFH anhängige Verfahren (VI R 28/06) hingewiesen werden.

Formulierungsvorschlag für Ihren Einspruch beim Finanzamt:

"Gegen meinen Einkommensteuerbescheid 2005 vom 16.8.2006 lege ich hiermit Einspruch ein. Ich beantrage für meine eigen genutzte Eigentumswohnung die anteiligen Aufwendungen aus der Abrechnung des Verwalters (liegt bei) für Reinigungsarbeiten und Gartenpflege in Höhe von ............. EUR im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EstG zu berücksichtigen. Zur Begründung verweise ich auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg v. 17.5.2006, 13 K 262/04. Mit dem Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung der beim BFH anhängigen Revision (VI R 28/06) bin ich einverstanden."


Quelle: Haufe Lexware                                                                                                                                                                                                   16.09.2006



Die Grunderwerbsteuer fällt künftig höher aus

Abgaben an das Finanzamt fallen jetzt öfters auf die gesamte Baumaßnahme an. Das reißt Löcher in die gesamte Finanzplanung. Die Beamten kontrollieren bereits vor dem Baubeginn. Kaum ist die Unterschrift unter den Notarvertrag zum Kauf von Grundstück, Mietimmobilie, Eigentumswohnung oder Einfamilienhaus trocken, schon hält der Fiskus seine Hand auf. Das verteuert die Investition insbesondere dann erheblich, wenn die Abgabe auf das gesamte Objekt anfällt.

Die Grundsätze
Seit 1997 beträgt die Grunderwerbsteuer 3,5 Prozent. Sie berechnet sich vom Kaufpreis inklusive sonstiger Leistungen des Erwerbers wie die Übernahme von Hypotheken, Grundschulden, Wohn- und
Nießbrauchsrechten sowie Erschließungskosten. Besteuert wird dabei im Zeitpunkt der Unterschrift beim Notar; wann der Eintrag im Grundbuch erfolgt, ist nicht maßgebend. Vorverträge oder Kaufangebote
interessieren den Fiskus noch nicht. Wird das Wunschobjekt über eine Zwangsversteigerung erworben, ist das Meistgebot maßgebend. Damit das Finanzamt auch über Immobiliengeschäfte lückenlos informiert wird, müssen Notare, Gerichte und Behörden alle beurkundeten Vorgänge anzeigen. Diese Information nutzen die Beamten nicht nur für die Grunderwerbsteuer, sondern auch für drei weitere
interessante Fragen:
Woher hat der Erwerber die Gelder, sind die Eigenmittel bislang ordnungsgemäß deklariert oder stammen sie vielleicht sogar von Auslandskonten?
Liegt ein Spekulationsgeschäft vor, weil die Frist von zehn Jahren noch nicht abgelaufen ist? Da zur Berechnung dem Gewinn die bisherigen AfA-Beträge zugeschlagen werden, kommt es häufig zu
einem steuerpflichtigen Ertrag.
Was macht der Verkäufer mit dem Erlös und gibt er anschließend entsprechende Kapitaleinnahmen an?
Hinweis: Der Käufer darf im Grundbuch als Eigentümer erst eingetragen werden, wenn das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat. Die gibt es, wenn die Grunderwerbsteuer
gezahlt ist.

Steuerlast beim Hausbau
Diese noch einfachen Steuergrundsätze bekommen einen zusätzlichen fi nanziellen Aspekt, wenn es statt um den Kauf einer gebrauchten Immobilie um den Hausbau geht. Wird ein unbebautes Grundstück
erworben und anschließend hierauf ein Gebäude errichtet, stellt sich immer wieder die spannende Frage, ob die Steuer nur auf den Grund und Boden oder vom Gesamtpreis für das fertige Objekt
erhoben wird. Maßgebend für die Antwort ist, was Käufer und Verkäufer vereinbart haben. Ist das bebaute Gesamtwerk Gegenstand des Erwerbsvorgangs, unterliegen sämtliche Aufwendungen
der Grunderwerbsteuer. Das gilt neben den Baukosten dann auch für Maklergebühren, Erschließungsbeiträge und Sonderwünsche des Bauherrn. Soll hingegen erst einmal nur das Grundstück gekauft
werden, wird die Abgabe nur hierauf bemessen. Tipp » Der Weg über die Trennung von Grund und Boden sowie Gebäude erspart Bauwilligen schon beim Einfamilienhaus fünfstellige Beträge und kann damit sogar die Nachteile der zu Jahresbeginn gestrichenen Eigenheimzulage egalisieren. Diese vorteilhafte Sichtweise nutzen Neubesitzer des Grundstücks beispielsweise, wenn sie selbst nach einer passenden
Baufi rma Ausschau halten und hierbei keine Verbindung zum Verkäufer des Grund und Bodens besteht.

Beispiel: Ein Investor kauft ein Grundstück, um hierauf das Eigenheim für die Familie zu errichten. Entscheidend für die um 10.000 Euro höhere Grunderwerbsteuer ist, ob die Baufirma unabhängig
vom Verkäufer gewählt wird.

Freie Wahl der Baufirma             Ja                     Nein

Kaufpreis Grundstück              80.000                80.000
Herstellkosten Gebäude         260.000              260.000
Anfallende Nebenkosten         32.000                 32.000
Grundlage für den Fiskus         80.000               372.000
Grunderwerbsteuer                    2.800                13.020

Die Grunderwerbsteuer fällt künftig höher aus
Abgaben an das Finanzamt fallen jetzt öfters auf die gesamte Baumaßnahme an. Das reißt Löcher in die gesamte Finanzplanung. Die Beamten kontrollieren bereits vor dem Baubeginn.
Kaum ist die Unterschrift unter den Notarvertrag zum Kauf von Grundstück, Mietimmobilie, Eigentumswohnung oder Einfamilienhaus trocken, schon hält der Fiskus seine Hand auf. Das verteuert die Investition insbesondere dann erheblich, wenn die Abgabe auf das gesamte Objekt anfällt.
Aber auch bei der Aufspaltung in mehrere Abschlüsse vermutet das Finanzamt einen einheitlichen Vorgang von Grundstückskauf und Hausbau. Wer vom Bauträger Grund und Boden kauft, muss generell
auch für die anschließende Herstellung Grunderwerbsteuer zahlen. Liegt ein Festpreisangebot vor oder steht die Art der Bebauung im Wesentlichen fest, ist ein sachlicher Zusammenhang gegeben.
Nur wer in Eigenregie baut, spart hierauf die 3,5prozentige Abgabe. Diese beiden Eckpunkte versuchten Hausbesitzer bislang oft erfolgreich zu umgehen, indem sie beim Finanzamt den eigenen Einfl uss
auf die Baupläne geltend machten. Damit hegten sie die Hoffnung, dass es durch diese Argumentation zu zwei getrennten Erwerbsvorgängen komme und Grunderwerbsteuer nur auf den Grund und
Boden anfalle. Dieser Gestaltung hat der Bundesfi nanzhof jetzt in einem aktuellen Urteil ein Ende gesetzt (II R 49/04). Hiernach liegt bereits dann ein einheitlicher Kauf vor, wenn der Erwerber konkret
in die Gestaltung des Wunschobjekts eingreift und hierzu sogar einen eigenen Architekten einschaltet. Damit behandelt der Fiskus den Vorgang genauso, als wenn das Angebot des Verkäufers unverändert
übernommen wird. Dieses Urteil verschiebt die Grenzen weiter zu Gunsten des Fiskus, der damit jetzt öfter höhere Grunderwerbsteuer verlangen kann.
Somit hat weiterhin schlechte Karten, wer einen gemeinsamen Vertrag über Grundstückskauf und Gebäudebau abschließt. Hier liegt auch bei Mitspracherechten des Neubesitzers ein einheitliches
Geschäft vor, das Finanzbeamte komplett besteuern. Wird über getrennte Abmachungen der Grundstücksverkäufer oder ein mit ihm im Zusammenhang stehender Dritter anschließend auch mit der Errichtung
des Bauwerks beauftragt, müssen dem Fiskus schon triftige Gründe vorgelegt werden, warum die Abgabe auf die Baukosten außen vor bleiben soll. Hierzu muss der Bauherr schon eindeutig nachweisen,
dass er bei Auswahl der Bauunternehmer frei entscheiden konnte und trotzdem den Grundstücksverkäufer oder seinen Subunternehmer beauftragt hat. Als Beleg können hier Angebote anderer
Firmen vorgelegt werden, die der Bauherr vor seiner endgültigen Wahl eingeholt hat. Aber Vorsicht: Finanzbeamte beäugen die Angebote kritisch, ob sie nicht nur zum Schein und aus Gefälligkeit erstellt
worden sind, um Steuern zu sparen. Die Bautrupps des Fiskus Bauwillige werden Finanzbeamte künftig noch schneller kontaktieren und dabei schon über erstaunlich hohes Vorwissen verfügen. Eine
aktuelle Verwaltungsanweisung der Oberfinanzdirektion Rheinland (S 4521 - 1006 - St 2) zeigt die neue Vorgehensweise auf, die auch bereits die verschärfte Rechtsprechung berücksichtigt. Bei Grundstücken in einem neu erschlossenen Baugebiet soll der Erwerber sofort anhand des Vordrucks 816/9 „Anfrage zur Bebauung” Angaben über das beabsichtigte Vorhaben machen. Zudem haben die
Beamten zeitig Indizien zur Berechnung der Grunderwerbsteuer zu sammeln. Hierzu sollen sie Grundstücksanzeigen in den örtlichen Zeitungen studieren und die Bauschilder in der Region mit den hauseigenen
Kameras des Finanzamts festhalten. Hintergrund der detektivischen Maßnahmen ist die Vermutung, dass Grunderwerbsteuer vom Preis für das Gesamtobjekt festgesetzt werden soll. Da die Finanzbeamten bereits vorab eigene Erkundigungen angestellt haben, gehen Hausbesitzern zusehend die Argumente aus. Denn in erforschten Baugebieten besteht in der Regel keine Entscheidungsauswahl mehr. Wer hier zugreift, versteuert stets den gesamten Preis als zusammenhängende Grundstücksleistung, inklusive Nebenkosten.

Dabei geht der Fiskus bei folgenden Indizien von einem Vorgang aus:
- Beim Kaufabschluss wurde mit dem Bau schon begonnen
- Der bisherige Grundstückseigentümer ist Bauunternehmer oder verkauft nur an Bauwillige
- Der Vorgang ist vergleichbar mit vielen Parallelfällen im selben Baugebiet
- Es gibt ein einheitliches Angebot für Grundstück und Gebäude
- Es wird ein Festpreis vereinbart, der sich nur bei Sonderwünschen ändert
- Der Erwerber hat wenig Einfl uss und ist an ein festes Bebauungskonzept gebunden

Steuerfreie Aussichten

Doch der Fiskus verlangt nicht immer Grunderwerbsteuer, wenn eine Immobilie übergeht. Steuerfrei bleiben beispielsweise Grundstückserwerbe durch Ehepartner oder den Ex-Gatten nach der Scheidung zur Vermögensauseinandersetzung. Gleiches gilt bei Käufen durch Verwandte in gerader Linie, deren Ehegatten sowie durch Stiefkinder. Übergänge im Rahmen einer Erbauseinandersetzung bleiben genauso außen vor wie Grundstücksschenkungen und -erbschaften.

Hinweis: Wird ein Grundstücksgeschäft innerhalb von zwei Jahren wieder rückgängig gemacht, wird entweder die Steuer auf Antrag erst gar nicht festgesetzt oder der Steuerbescheid wieder aufgehoben. Um diese Frist einzuhalten, muss die Rückeintragung im Grundbuch zumindest beantragt sein.

Quelle: Buhl Data Steuertips                                                                                                                                                                                 05.09.2006


Bescheid ignorieren


Verbraucherschützer warnen vor betrügerischen Rechnungen über "SAT-Gebühren". Eine Firma versende derzeit massenweise Schreiben an Haushalte, in denen diese aufgefordert werden, für den Empfang von Satelliten-TV eine Jahresgebühr in Höhe von 78 Euro zu bezahlen, warnt die Verbraucherzentrale Berlin.

In dem Schreiben der "euroSAT Service GmbH" heiße es, der Rundfunkrat habe am 13.Mai 2005 eine solche Gebühr beschlossen. Sie sei seit dem 01. Januar 2006 jährlich im Voraus zu entrichten. Beides trifft nicht zu. Auch der Drohung , säumigen Zahlern den Satelliten Empfang abzuschalten, fehlt die Grundlage: Dies ist den Verbraucherschützern zufolge gar nicht möglich. Sie raten den Empfängern des Schreibens, Strafanzeige wegen versuchten Betruges zu stellen.

Quelle: Main-Spitze                                                                                                                                                                                                20.06.2006


Endkunden dürfen auf niedrigere Netzkosten bei Strom und Gas hoffen


Bonn (dpa) - Die durch immer weiter steigende Strom- und Gaspreise verärgerten Verbraucher dürfen auf geringere Belastungen durch günstigere Netzkosten hoffen.

Die Bundesnetzagentur will auch die Endkunden entlasten. (Quelle: DPA)

Die Bundesnetzagentur will ab 2008 für mehr Wirtschaftlichkeit und niedrigere Kosten in Höhe von jährlich etwa 2 Prozent beim Betreiben der Strom- und Gasnetze sorgen, wie der Präsident der Netzagentur, Matthias Kurth, am Dienstag in Bonn ankündigte. Aus dem Betreiben der Netze dürften die Versorger wie Unternehmen und Stadtwerke «keine übermäßigen Gewinne» zu Lasten der Kunden erwirtschaften.

Kurth verwies darauf, dass nach ersten Erhebungen die Netzkosten in Deutschland stark differierten. Im Schnitt läge der Anteil dieser Teilkosten am Strom- und Gasendpreis bei etwa einem Drittel. Der tatsächliche Spareffekt durch die Regulierung würde für Endkunden damit im Schnitt unter einem Prozent liegen, aber von Anbieter zu Anbieter je nach Kostensenkungspotenzial differieren. Bisher gibt es im Netz keinen Wettbewerbsdruck und damit auch keinen Anreiz zu effizientem Verhalten.

Der Netzbetrieb im Energiesektor soll vom 1. Januar 2008 an reguliert und transparent werden, wie der von Kurth vorgestellte Entwurf für die Einführung einer so genannten Anreizregulierung vorsieht. Bundesweit sollen die rund 1500 Netzbetreiber durch Auflagen dazu gebracht werden, ihre Netze von 2008 an kosteneffizienter zu gestalten. «Bei den Netzkosten werden wir einen Deckel draufsetzen», sagte Kurth. Die Energiepreise in Deutschland befänden sich im internationalen Vergleich «auf einem sehr hohen Niveau». Die Kunden müssten daher frühzeitig von Kostensenkungen profitieren.

Bei der Regulierung sollen laut Kurth in einer ersten dreijährigen Periode Obergrenzen für Erlöse aus der Netznutzung vorgegeben werden. Den Unternehmen soll bei ihren Maßnahmen möglichst viel Spielraum für eigene Entscheidungen gelassen werden. Die Vorgaben sollten «zumutbar, erreichbar und übertreffbar» sein. Gewinne, die durch Kostensenkungen über den Vorgaben lägen, dürften vom regulierten Unternehmen in einer Art simuliertem Wettbewerb einbehalten werden. Damit soll ihnen ein Anreiz gegeben werden, aus eigenem Interesse die Effizienz zu steigern.

Das endgültige Regulierungskonzept der Netzagentur, zu dem auch die Branche jetzt noch Stellung nehmen kann, soll am 1. Juli der Bundesregierung vorgelegt werden. Die Netzagentur sei darauf eingestellt, dass die zu erlassende Verordnung dann Anfang 2008 umgesetzt werde, sagte Kurth.

Zur Zeit prüft die Netzagentur noch die Entgeltgenehmigungen der Netzbetreiber, die bis Ende 2007 gelten sollen und dann in die «Anreizregulierung» übergeführt werden sollen. Er rechne damit, dass noch Ende Mai die ersten Bescheide ergingen, sagte Kurth. Bis Ende Sommer könnten voraussichtlich alle Genehmigungen erteilt sein.

Mit dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wurde der Netzagentur vor einem Jahr die Regulierung bei der Elektrizitäts- und Gasversorgung übertragen. Ziel ist die Schaffung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Die Netzagentur hat unter anderem die Aufgabe, die Netzkosten und die von den Unternehmen erhobenen Netznutzungsentgelte zu kontrollieren.


Einführung von Energieausweisen – aktueller Stand

Eigentümer und Vermieter dürfen zwischen zwei Arten wählen

Bundesbauminister Tiefensee und Bundeswirtschaftsminister Glos haben am 7. April 2006 den gemeinsamen Vorschlag zur Novellierung der Energieeinsparverordnung in die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung gegeben. Mit diesem Vorhaben wird eine europäische Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Die wichtigste Verbesserung ist die Einführung von Energieausweisen. Diese müssen bei Verkauf oder Vermietung eines Gebäudes oder einer Wohnung ausgestellt und Interessenten zugänglich gemacht werden.

Eigentümer und Vermieter haben ein Optionsrecht. Sie dürfen zwischen dem ingenieurtechnisch berechneten Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs und dem Energieausweis auf der Grundlage des tatsächlichen Energieverbrauchs wählen. Damit wird ein Rahmen für einen kostengünstigen und aussagekräftigen Energieausweis geschaffen, der auf dem Immobilienmarkt für mehr Transparenz sorgen soll.

"Immobilienkäufer sollen künftig schon im Voraus wissen, welche Energiekosten auf sie zukommen werden. Die Verbesserung der Transparenz ist auch eine Weichenstellung für die energetische Gebäudesanierung. Mit dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm will die Bundesregierung in den nächsten vier Jahren jährlich jeweils 1,4 Milliarden Euro bereitstellen. Mit diesem Programm und dem Energieausweis schaffen wir einen starken Anreiz zur Verbesserung der Energiebilanz von Wohngebäuden. Dies wird sich auch positiv auf die Heizkosten auswirken", sagte Tiefensee. Glos betonte: "Wir haben den marktwirtschaftlichen Ansatz gewählt in der Überzeugung, dass beide Arten des Energieausweises einen angemessenen Anreiz für energetische Sanierungen setzen werden. Zugleich vermeiden wir mit der Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie 'eins zu eins' unnötige Zusatzbelastungen für Bürger und Wirtschaft. Wir werden künftig auch überprüfen, ob sich beide Ausweisarten in der Praxis bewährt haben."

Übergangsregelungen zum schrittweisen Wirksamwerden
Wie in der europäischen Richtlinie vorgesehen, müssen bei der Ausstellung der Energieausweise - bei beiden Varianten - auch Empfehlungen für die Modernisierung von Gebäuden gegeben werden, sofern solche Maßnahmen kostengünstig durchgeführt werden können. Im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms der Bundesregierung sollen die Bedarfsausweise bei umfassenden Sanierungsmaßnahmen als unbürokratischer Nachweis genutzt werden. Für die Zeit nach dem Inkrafttreten der Verordnung sind Übergangsregelungen zum schrittweisen Wirksamwerden der Regelungen eingeplant. Der Referentenentwurf wird in den nächsten Wochen zunächst mit den anderen Bundesministerien und anschließend mit Ländern und Spitzenverbänden erörtert, bevor die Bundesregierung die Novellierung der Verordnung endgültig beschließt. Der Bundesrat muss der Verordnung danach zustimmen.


Quelle: Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - 7. April 2006, Nr.: 112/2006




Eigenheimzulage: Für wen sich eine Immobilie jetzt lohnt

Kaufen oder mieten: Die zehn wichtigsten Tipps

Der Zeitpunkt für den Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Hauses ist so günstig wie nie zuvor. Zum einen notieren die Hypothekenzinsen auf einem historischen Tief, zum anderen fördert der Staat Erwerber von Neu- oder Gebrauchtimmobilien noch immer mit attraktiven Zuschüssen.

Noch gibt es die Eigenheimzulage: 1.250 Euro erhalten Eigenheimbesitzer pro Jahr aus dem Staatssäckel. Außerdem bekommen Familien mit Kindern ebenfalls acht Jahre lang 800 Euro Baukindergeld je Sprössling. Allerdings nur noch, wenn Eigentum bis zum 31.12.2005 angeschafft wird.

Ab 2006 wird der Zuschuss ersatzlos gestrichen. Das heißt es also schnell handeln, wenn man eh mit dem Gedanken spielt. Ein weiterer Vorteil für Käufer: Die Baupreise stagnieren seit Jahren, und die Mieten steigen, weil immer weniger Mietwohnungen gebaut werden. Weit über 350.000 Euro können Mieter im Leben für ihre Wohnung bezahlen - da liegt der Wunsch nach den eigenen vier Wänden nahe.

Aber Vorsicht: Wer vor der Alternative kaufen oder mieten steht, sollte seine Entscheidung gründlich durchkalkulieren. Für Makler, Notar, Grundbucheintrag und weitere Kosten, die den Kaufpreis erhöhen, kann man gut 8,5 Prozent des Nettopreises fürs Eigenheim veranschlagen.

Außerdem gehen für Rückstellungen jährlich 0,5 Prozent des Nettokaufpreises in die Berechnung ein. Sie decken künftige Reparaturen ab. Und wer keine Eigenheimzulage erhält, kann mit Mehrbelastungen zwischen 15 bis 30 Prozent gegenüber den Empfängern der Zuschüsse rechnen. Mit den folgenden Tipps wird die Immobilienfinanzierung zum Kinderspiel.

   Finanzierung realistisch gestalten

Denken Sie bei der Finanzierung immer daran, dass Ihr Wohneigentum bis zum Beginn der Rente schuldenfrei ist. Nur dann profitiert der Käufer vom mietfreien Wohnen als steuerfreie Zusatzrente. Je weniger Eigenkapital vorhanden ist, desto größer ist der Vorteil weiter zur Miete zu wohnen. Zwischen 20 und 30 Prozent sollte das Eigenkapital mindestens betragen. Ganz wichtig: Wer sich für den Kauf entscheidet, muss prüfen, ob die Belastungen durch Kredit und Tilgung auch langfristig tragbar sind.

   Standort beachten

Nicht in allen Regionen oder Städten lohnt sich zwangläufig der Kauf. Ob die eigenen vier Wände langfristig wirklich günstiger sind, hängt von der Höhe des Eigenkapitals, der Hypothekenzinsen, Laufzeit des Kredits, weitere Kosten (Notar, Grunderwerbssteuer etc.) und der jährlichen Wertsteigerung des Objektes ab. In manchen Regionen wie etwa München kletterten Preise für Häuser auf Rekordniveau. Dort können Mieter mit einer monatlich geringeren finanziellen Belastung im Vorteil sein.

   Nebenkosten einkalkulieren

Wer anfangs die Kosten für Haus oder Eigentumswohnung kalkuliert, vergisst gerne die "versteckten Ausgaben“. Makler, Notar, Grundbucheintrag verschlingen gut 8,5 Prozent des Nettopreises fürs Eigenheim. Bei Eigentumswohnungen ist die Höhe des Wohngeldes, das für Nebenkosten und Reparaturen erhoben wird, nicht zu vergessen. Bei einer großen Wohnung und kleiner Eigentümergemeinschaft kann das schon mal 500 Euro pro Monat betragen. Eine extrem hohe Belastung für den Käufer.

   Vorteil Mieter

Eine Mietwohnung ist meistens nur in den ersten Jahren günstiger. Ursache sind die Nebenkosten (Steuer, Grundbuch, Notar, Makler), die das Vermögen des Eigentümers schmälern und bis zu zehn Prozent des Objektpreises ausmachen. Laufende Kosten fallen bei beiden an: Der Eigentümer hat Zins- und Tilgungsleistungen für Hypotheken- und Bauspardarlehen sowie Aufwendungen für die Instandhaltung. Die Kosten sind in den ersten acht Jahren ähnlich hoch wie die des Mieters.

   Käufer gewinnt später

Lediglich im neunten und zehnten Jahr, nach Ende der staatlichen Förderung, lastet auf dem Eigentümer mehr als auf dem Mieter. Doch nur für kurze Zeit: Ab dem elften Jahr ist das Bauspardarlehen getilgt. Der Eigentümer wird weniger belastet als der Mieter. Einen Einschnitt markiert das 34. Jahr: Ab diesem Zeitpunkt verzehren wachsende Mietkosten das Vermögen des Mieters. Der Eigentümer hingegen hat seine Kredite zurückgezahlt. Er muss nur noch Geld für Instandhaltungsaufwendungen beiseite legen Vom elften bis 20. Jahr: 0,5 Prozent des fortgeschriebenen Objektwertes, ab dem 21. Jahr 1 Prozent.

   Förderungen bringen Vorteile

Noch gibt es die umstrittene Eigenheimzulage für potentielle Käufer. Wer die Einkommensgrenzen nicht überschreitet, kassiert acht Jahre lang vom Staat Fördermittel. In der Regel 1.250 Euro pro Jahr, für jedes weitere Kind 800 Euro zusätzlich. Die Einkommensgrenzen liegen für Ehepaare bei 140.000 Euro - im Jahr der Anschaffung und im Jahr davor. Für jedes Kind steigt diese Grenze um 30.000 Euro an. Zusätzlich wollen Städte wie Hamburg Familien mit Kindern die in Neubauwohnungen ziehen, mit bis zu 10.000 Euro fördern. (www.wk-hamburg.de)  Mieter verschenken diese üppigen Zuschüsse.

   Modellrechnung

Eine Firma bietet in einem Mehrfamilienhaus eine Dreizimmerwohnung mit 75 Quadratmetern Wohnfläche für 163.000 Euro zum Kauf an. Wer dieses Objekt mietet, muss mit einer Kaltmiete von 7,50 Euro pro Quadratmeter rechnen, was einer Monatsmiete von 562,50 Euro entspricht. Wer kauft, hat fast die gleiche monatliche Belastung. Zum Kaufpreis von 163.000 Euro kommen noch 10.000 Euro Nebenkosten für Grunderwerbsteuer und die Notarkosten hinzu.

Der Erwerber bringt 32.000 Euro Eigenkapital mit und muss 141.000 Euro Kredit bei seiner Bank aufnehmen. Er bekommt bei seinem Geldinstitut ein Darlehen mit fünfzehn Jahren Laufzeit und einem Zins von vier Prozent. Er tilgt das Darlehen mit einem Prozent. Die monatliche Belastung des Käufers liegt gemäß dieser Finanzierung bei 587,50 Euro monatlich.

Dies ist nur geringfügig mehr als die 562,50 Euro, die man für die Miete aufwenden müsste. Allerdings steht dem Käufer im Moment noch für die nächsten acht Jahre 1.250 Euro Eigenheimzulage pro Jahr zu. Darüber hinaus hat er die Chance, dass die Eigentumswohnung in den nächsten Jahren im Wert steigt. Dem Mieter drohen dagegen Mieterhöhungen.

   Mietsteigerungen nicht vergessen

In den letzten 25 Jahren ist die Miete in Deutschland im Durchschnitt pro Jahr um drei Prozent gestiegen. Wenn das die Grundlage für weitere Berechnungen ist, so wäre die Miete nach weiteren 15 Jahren bereits so stark gestiegen, dass die Käufer weniger an Kreditbelastung zu tragen haben, als die Mieter an Kaltmiete aufwenden müssen.

   Steuerlicher Vorteil

Wer eine Wohnung kauft und sie vermietet, hat noch geringere Belastungen als derjenige, der sie selbst nutzt. Solange der Kredit noch nicht getilgt ist, kann er die monatliche Belastung, die ihm nach Abzug der Mieteinnahme bleibt, steuerlich als Verlust aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Die dadurch erzielte Steuerersparnis gleicht den Liquiditätsnachteil aus. So bald die Wohnung schuldenfrei ist, erzielt der Käufer zusätzliche, steuerpflichtige Mieteinnahmen. Klarer Vorteil gegenüber einem Mieter.

   Was geben Sie aus?

Wer Miete zahlt, sieht meist nur die monatlichen Kosten. Wer einmal überschlägt, was er dem Vermieter in 20 Jahren überweist, wird sich wundern. Bei einer monatlichen Kaltmiete von 740 Euro und einer angenommenen Mietsteigerung von zwei Prozent jährlich zahlt der Mieter 215.760, 64 Euro. Wer seinem Vermieter 30 Jahre treu bleibt, überweist bereits 360.244, 54 Euro. Eine Menge Geld, die der Mieter besser in den Kauf seiner Wohnung investiert hätte.

Quelle: LBS (AOL)                                                                                                                                21.11.2005


Grundsteuer: Verfassungswidrig? - Finanzämter spielen mit

Seit dem 1. August ist beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer anhängig (1 BvR 1644/05). Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Grundsteuerfestsetzung für von Ihnen und ihren Familien selbst genutztes Grundeigentum. Sie vertreten die Auffassung, dass die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG dem Gesetzgeber verbiete, auf Wirtschaftsgüter des persönlichen Gebrauchsvermögens zuzugreifen und beziehen sich auf den 1995 ergangenen Vermögensteuerbeschluss des Bundesverfassungsgerichtes.

Jetzt hat die OFD Karlsruhe bekannt gegeben, wie die Finanzämter bis auf weiteres verfahren sollen (OFD Karlsruhe vom 26.9.2005, G 1138 A - St 434):

1. Einsprüche gegen aktuelle Grundsteuermessbescheide

Sofern sich Grundstückseigentümer im Rahmen eines zulässigen Einspruchs gegen die Grundsteuermessbetragsfestsetzung auf die vorgenannte Verfassungsbeschwerde berufen, ruht das Rechtsbehelfsverfahren insoweit (§ 363 Abs. 2 AO). Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich um ganz oder teilweise selbst genutztes Wohneigentum handelt. Die Einsprüche sind in die Rechtsbehelfslisten einzutragen.

Eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuermessbescheide kommt grundsätzlich nicht in Betracht, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, denn das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung ist gegenüber Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes höher zu bewerten.

2. Anträge auf Aufhebung von Grundsteuermessbescheiden

Bei „Einsprüchen” gegen bestandskräftige Grundsteuermessbescheide, die sich lediglich unter Bezugnahme auf die Verfassungsbeschwerde gegen die allgemeine Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen richten und mit Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit begründet werden, handelt es sich um Anträge auf Durchführung einer Neuveranlagung (§ 17 GrStG) oder zur Aufhebung des Steuermessbetrages (§ 20 GrStG). Solche Anträge sind auch dann nicht in die Rechtsbehelfslisten einzutragen, wenn sie als Einsprüche bezeichnet werden.

Die Bearbeitung dieser unzulässigen Anträge ist, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung, zurückzustellen. Zu gegebener Zeit ergeht hierzu weitere Weisung. Bei Anträgen auf Fortschreibung oder Aufhebung des Einheitswertes ist entsprechend zu verfahren.

Eine generelle maschinelle Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerk in die aktuell ergehenden Grundsteuermessbescheide (§ 165 I S. 2 Nr. 3 AO) wird derzeit von den für die Grundsteuer zuständigen Referatsleitern Bund-Länder abgelehnt.

 Quelle: Steuer-Sparbuch                                                                                                                01.11.2005

 


Unterlagen vor Kauf anfordern

Wohnungseigentümer sollten die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung ihres Hauses kennen. Darin sind das Zusammenleben der Wohnungseigentümer und Sondernutzungsrechte geregelt, so der Arbeitskreis Wohnungseigentümer. Wichtig seien auch Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft über anstehende Reparaturen. Bei Neukauf sollten die Unterlagen vom Verkäufer oder der Verwaltung angefordert werden.

                                                                                                                                                                     18.08.2005

 

 

Beweispflicht liegt beim Mieter

Beleg für die Kaution aufbewahren

Mieter sollten die Überweisungsbelege für die Kautionen aufbewahren. Lässt sich die nach Vertragsschluss dem Eigentümer der Immobilie überwiesene Summe nicht mehr nachweisen, kann dies in Einzelfällen zu rechtlichen Problemen führen. Darauf weisen die Landesbausparkassen unter Berufung auf ein aktuelles Urteil hin.

In dem entschiedenen Fall wechselte während des Mietzeitraumes der Eigentümer des Hauses. Als die Mieter ausziehen wollten und ihr Geld zurückforderten, verweigerte der neue Hausbesitzer die Zahlung: Eine früher erfolgte Kautionszahlung sei ihm nicht bekannt. Da die Mieter jedoch den Überweisungsbeleg vorlegen konnten, entschied der Richter zu ihren Gunsten. Die Kaution wird üblicherweise zur Sicherheit des Eigentümers gezahlt, falls dieser von den Mietern verursachte Schäden beheben muss. ( Amtsgericht Hamburg-Barmbeck, AZ: 812 C 322/03 )

Quelle: Mainspitze                                                                                                                            14. Juli 2005

 

Immobilien sind gefragt

Eigentum - Wohnhäuser werden auch in Rüsselsheim lieber gekauft als Gewerbeflächen

Hessische Immobilien bleiben weiterhin gefragt. Zu diesem Ergebnis kommt die Arbeitsgemeinschaft der Gutachterausschüsse des Landes Hessen, die landesweit jeweils vor Ort aus den Verkaufspreisen Bodenrichtwerte ermittelt.

In Rüsselsheim ist ein leichter Anstieg beim Verkauf von Wohneigentum zu verzeichnen. Das Wohnbauflächen und Wohnimmobilien derzeit besser am Markt punkten als Gewerbeflächen, liegt auch in Rüsselsheim im allgemeinen hessischen Landestrend.

Der Durchschnittspreis für Wohnbauflächen blieb in Hessen mit 214 Euro pro Quadratmeter konstant. Das höchste Preisniveau weist das Rhein-Main-Gebiet mit durchschnittlich 400 Euro pro Quadratmeter auf. Die Bodenwerte sanken vor allem bei gewerblichen Bauflächen um rund sechs Prozent auf landesweit 113 Euro pro Quadratmeter. Das Rhein-Main-Gebiet liegt bei einem Quadratmeterpreis von 200 Euro.

Weitere Informationen über das örtliche Bodenmarktgeschehen können beim Rüsselsheimer Gutachterausschuss erfragt werden. Die Geschäftsstelle ist im Rathaus unter Telefon 06142-832272 oder über die Mailadresse peggy.noock@ruesselsheim.de erreichbar.

Quelle Rüsselsheimer Echo                                                                                                04. Juni 2005

 

Eigenheimzulage - der aktuelle Stand

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat in seiner Sitzung am 20. April seine Beratung zur Eigenheimzulage erneut vertagt. Die nächste Sitzung findet am 11. Mai statt.
In seiner Regierungserklärung vor dem Job-Gipfel am 17. März hatte Kanzler Schröder eindringlich die Abschaffung der Eigenheimzulage gefordert. Die dadurch frei werdenden sechs bis acht Milliarden Euro sollten komplett in die Bereiche Bildung, Forschung und Entwicklung fließen. Die Union lehnt die Forderung ab.
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hatte am Tag zuvor seine Beratung vertagt.

Die Vorgeschichte:
  • Das Bundeskabinett hatte am 14. Juli 2004 einen Gesetzentwurf zur Abschaffung der Eigenheimzulage ("Gesetz zur finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage") verabschiedet. Danach wird dem § 19 Eigenheimzulagegesetz ein Absatz 9 hinzugefügt, der das Gesetz zum 1. Januar 2005 außer Kraft setzt. In der Begründung heißt es: "Die Eigenheimzulage ist seit Jahren die steuerliche Einzelsubvention mit dem höchsten Volumen im Bundeshaushalt." Die dadurch eingesparten Mittel sollen in die Förderung von Forschung und Entwicklung fließen. Bauherren und Käufer von Eigenheimen können noch bis Ende des Jahres die staatliche Förderung erhalten. Das Gesetz bedarf der Zustimmung durch den Bundesrat.
  • Der Bundesrat hatte am 24. September 2004 die Abschaffung der Eigenheimzulage im so genannten ersten Durchgang abgelehnt. In der Stellungnahme heißt es u.a.: "Der Bundesrat kritisiert die unberechenbare Wohnungspolitik der Bundesregierung. Die beabsichtigte Abschaffung der Eigenheimzulage ist hierfür ein erneutes eklatantes Beispiel, nachdem sich Bundestag und Bundesrat erst Ende vergangenen Jahres nach dem Vermittlungsverfahren gemeinsam auf strukturelle Veränderungen der Zulage und entsprechende Gesetzesänderungen verständigt hatten. "Das Gesetz wird im Bundestag weiter beraten.
  • Gegen die Stimmen der Opposition hatte der Bundestag am 22. Oktober 2004 beschlossen, die Eigenheimzulage zu kippen. Daher wird voraussichtlich eine Vermittlungskommission eingesetzt werden, die einen Kompromiss zwischen Länderkammer und Bundestag ausarbeiten soll.
  • Der Bundesrat hatte am 26. November 2004 die von der Regierung geplante Abschaffung der Eigenheimzulage abgelehnt. Damit wird der Vermittlungsausschuss über die Zukunft der Eigenheimförderung entscheiden.
  • Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am 15. Dezember 2004 seine Entscheidung über die Eigenheimzulage ins kommende Jahr verlegt. Die Bundesregierung wollte die Eigenheimzulage ursprünglich schon zum 1. Januar 2005 komplett streichen.
  • Der Vermittlungsausschuss hat auf seiner Sitzung am 16. Februar 2005 das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vertagt. Die nächste Sitzung wurde auf den 16. März anberaumt.


Seit dem 1. Januar 2004 gilt:

Für bereits laufende Förderungen sowie für Bauanträge und Kaufverträge bis zum 31. Dezember 2003 gelten die Förderungen nach altem Recht.

Quelle Immobilien Scout                                                                                                      29.04.2005

 

Neuregelung der Eigenheimzulage

Seit dem 1. Januar 2004 ist bei der Eigenheimzulage Schluss mit dem Unterschied zwischen Neubau und Gebrauchtimmobilien. Bisher kassierten Bauherren und Käufer neuer Objekte 2556 Euro, Käufer von Secondhand-Immobilien 1278 Euro. Die so genannte Grundzulage beträgt jetzt einheitlich acht Jahre lang jeweils 1250 Euro.

Dies ist ein Minus von mehr als 50 Prozent der ursprünglichen Förderung für Bauherren und Käufer neuer Objekte, während sich für Käufer von Gebrauchtimmobilien auf den ersten Blick kaum etwas ändert. Liegen die Baukosten oder der Kaufpreis ( incl. Grundstückskosten) unter 125.000 Euro, reduziert sich die Grundzulage auf ein Prozent der Kosten. Ausgaben für die Instandsetzung und Modernisierung von Gebrauchtobjekten werden aber angerechnet, wenn sie innerhalb von 2 Jahren nach dem Kauf anfallen.

Mehr Geld für Kinder: Erhöht hat der Gesetzgeber dagegen die Kinderkomponente der Förderung. Statt 767 Euro zahlt der Finanzminister jetzt pro Sprössling 800 Euro jährlich als Kinderzulage. Die unerwartete Folge: Familien mit Kindern fahren nach dem neuen Modell beim Kauf eines Bestandsobjektes sogar besser als vorher. Bei zwei Kindern bringt die erhöhte Kinderzulage jetzt in acht Jahren eine Gesamtförderung von 22.800 Euro, immerhin 304 Euro mehr als zuvor. Sitzen vier Kinder am Familientisch, steigert sich das Plus auf 832 Euro.

Für Liebhaber neuer Objekte hat sich ein kauf im vergangenen Jahr gelohnt. Denn die mehr als 50 prozentige Kürzung der Grundzulage (neuer Gesamtbetrag: 8 mal 1250 Euro sind 10.000 Euro) kostet kinderlose Bauherren insgesamt 10.448 Euro an Förderung. Zählen zwei Kinder zur Familie, mildert das die Einbußen lediglich auf 9920 Euro.

Schwieriger wird auch der Zugang zur Förderung für besser Verdienende. Die Einkommensgrenze sinkt für Ledige auf 70.000 Euro beziehungsweise für Verheiratete auf 140.000 Euro, und zwar bezogen auf das Gesamteinkommen aus dem ersten Jahr der Förderung und dem Jahr davor. Für jedes Kind erhöht sich dieZwei_Jahres-Grenze aber um 30.000 Euro. Eine vierköpfige Familie darf also in den beiden Jahren insgesamt immerhin 200.000 Euro verdienen. Maßgeblich ist dabei neuerdings die Summe der positiven Einkünfte.

Völlig verabschiedet hat sich der Gesetzgeber aus der Förderung von Ausbauten oder Erweiterungen. Nur wenn in vorhandenen Gebäuden neue Wohnungen geschaffen werden, gibt es noch die staatliche Unterstützung.

Mit einem hellblauen Auge sind dagegen die Bausparer davon gekommen. Die schon tot geglaubte Wohnungsbauprämie wurde lediglich von zehn Prozent auf 8,8 Prozent gekürzt. Gefördert werden weiterhin Einzahlungen von maximal 512 Euro pro Jahr. Statt 51,20 Euro gibt es jetzt nur noch 45,06 Euro Prämie dazu. Ehepaare können bei doppelter Einzahlung nach wie vor die doppelte Prämie kassieren. Die unveränderten Einkommensgrenzen sind: 25.600 beziehungsweise 51.200 Euro (Ledige/Verheiratete, zu versteuerndes Einkommen).

Quelle: RMM 08.04.04

Eigentumswohnungen: Erst prüfen, dann kaufen

Wer sich jetzt für die eigene Immobilie entscheidet, kann vor allem bei Eigentumswohnungen richtige Schnäppchen machen. Die Preise für Eigentumswohnungen sind in den vergangenen zwei Jahren um bis zu 3,5 Prozent gesunken. Angesichts relativ hoher Grundstückspreise ist die Eigentumswohnung eine preiswerte Alternative zum Einfamilienhaus. Doch es gibt einige Punkte, auf die beim kauf einer Eigentumswohnung geachtet werden sollte.

Wer eine Wohnung kauft, erwirbt rechtlich gesehen nur einen Anteil an einem Hausgrundstück und wird automatisch Mitglied einer Eigentümergemeinschaft. Die Eigentümergemeinschaft legt auf den Eigentümerversammlungen per Abstimmung die Regeln für das Haus fest. In diesem Zusammenhang ist auch die Struktur der Eigentümer wichtig. haben die Eigentümer ähnliche persönliche Interessen? Leben die Eigentümer im Haus oder dient die Wohnung als Kapitalanlage?

Um zu erfahren, welche Rechte und Pflichten jeder innerhalb der Eigentümergemeinschaft hat, sollten potenzielle Käufer einer Wohnung vor dem Kauf unbedingt die wichtigsten Unterlagen einsehen. Die Teilungserklärung gibt Aufschluss über die Gemeinschaftsordnung und die Aufteilung des Wohneigentums. Außerdem müssen Eigentümer sich an den Kosten für Verwaltung und Erhaltung der Wohnanlage beteiligen und eine Instandhaltungsrücklage bilden. Kaufinteressenten sollten daher nach der Höhe des laufenden Wohngeldes und der vorhandenen Rücklagen fragen Ist die gebildete Rücklage niedrig, müssen Renovierungen vielleicht über Sonderumlagen finanziert werden.

Häufig werden auch die Nebenkosten beim Kauf einer Wohnung unterschätzt. Deshalb sollten sich potenzielle Käufer einer Eigentumswohnung vor dem Kauf erkundigen, wie hoch die laufenden Kosten sind und ob in nächster Zeit Reparaturen anstehen. Wer wissen will, welche Kosten bisher angefallen und welche Ausgaben im kommenden Jahr geplant sind, sollte die Jahresabrechnungen und den Wirtschaftsplan prüfen.

Checkliste Eigentumswohnung: Hierauf sollten Immobilienkäufer achten:

Quelle: RMM 02.04.04

Immobilienfinanzierung

Was Immobilienkäufer beachten müssen

1. Finanziellen Rahmen abstecken

2. Frühzeitig Beratung suchen

3. Finanzierungsplan erstellen

4. Kaufnebenkosten einkalkulieren

Quelle: Commerzbank 20.09.03

Bauzinstief: Lohnt sich Umschulden?

Baukredite mit 10-jähriger Festschreibungsfrist der Zinsen sind heute nicht selten für unter 5% zu haben. Da kommt so mancher Immobilienbesitzer, der noch für 7 und mehr Prozent abgeschlossen hat, ins Grübeln. Könnte er nicht auch von den inzwischen gesunkenen Zinssätzen profitieren? Doch die Umschuldung eines bestehenden Kredites ist nicht so einfach wie sich das mancher denken mag. Das größte Hindernis ist die so genannte Vorfälligkeitsentschädigung, die Kreditgeber für die vorzeitige Ablösung eines Darlehens verlangen können. Obwohl es inzwischen Gerichtsurteile zur angemessenen Höhe von Vorfälligkeitsentschädigungen gibt, liegen die verlangten Zahlungen teilweise noch immer zu hoch. Ob sich eine Umschuldung lohnt, muss ganz genau nachgerechnet werden.

Gemeinsam mit unserem Partner H&W sind wir Ihnen dabei gerne behilflich.

Quelle: H&W 07.06.03

Glas als Zankapfel

Viele Wohnungsbesitzer richten es sich auf ihrem Balkon gemütlich ein, indem sie ihn ganz oder zum Teil verglasen. So haben sie die Möglichkeit, auch an kälteren Tagen dort ihre Zeit zuverbringen.

Doch Experten weisen darauf hin, dass solche baulichen Veränderungen als “ bauliche Veränderungen “ zustimmungspflichtig sein können wie aus einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervorgeht. ( AZ 2Z BR 127/01 )

Der Fall

Die Freude einer Familie über ihren verglasten Balkon im dritten Stock einer Wohnanlage währte nur kurz, denn andere Eigentümer störten sich daran. Einige Nachbarn drängten darauf, dass dieser Wintergarten unverzüglich wieder entfernt werde. Die Eigentümergemeinschaft, so ihre Argumentation, hätte vorher befragt werden müssen. Doch damit war die betroffene Familie nicht einverstanden. Erstens handele es sich nicht um eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung. Zweitens hätten in der Vergangenheit auch andere Eigentümer an dem Objekt Eingriffe vorgenommen und somit den Gesamteindruck der Fassade verändert. Das müsse ihnen ja wohl auch erlaubt sein.

Das Urteil

An dem Abbau der Balkonverglasung führt kein Weg vorbei. So entschied es in letzter Instanz das Bayerische Oberste Landesgericht. Die Vorinstanzen seien eindeutig zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wintergarten eine erhebliche optische Beeinträchtigung der Fassade darstelle.

Von einer sogenannten “ modernisierenden Instandsetzung “, die nicht genehmigungspflichtig ist, könne hier keine Rede sein. Das Argument, manche Nachbarn hätten ihren Balkon ebenfalls verglast, ließen die Richter nicht gelten. Es sei nun einmal um diesen konkreten Fall gegangen und der habe zwingend so entschieden werden müssen.

Quelle: RMM 15.03.03

Eigenheim hat gute Rendite

Mit 7,8 Prozent landet Einfamilienhaus nach Aktien auf Rang zwei

Das Eigenheim ist einer Studie zufolge auch als Geldanlage lukrativ. Der Verband der privaten Bausparkassen berichtete in Berlin, dass in den vergangenen 31 Jahren die durchschnittliche jährliche Rendite eines Einfamilienhauses 7,8 Prozent betragen habe. Damit rangiere das eigene Haus an zweiter Stelle hinter Aktien mit einer Durchschnittsrendite von 9,8 Prozent.

Dahinter folgten festverzinsliche Wertpapiere mit im Schnitt 7,4 Prozent, Gold und das normale Sparbuch mit 4,9 Prozent beziehungsweise 4,3 Prozent. Anleger, die 1970 50 000 Euro in Aktien investierten, hatten den Angaben zufolge nach 31 Jahren ein Vermögen von 907 000 Euro, beim Eigenheim waren es 513 000 Euro, bei Rentenpapieren 457 000 Euro, bei Gold 220 000 Euro und Spareinlagen 184 000 Eur0. Dies ist das Ergebnis der in Berlin vorgestellten Untersuchung “ Das Eigenheim als Anlage – Wertentwicklung und Performance im Vergleich zu alternativen Anlageformen 1970 bis 2001 “ der Gewos, Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH.

Beim Eigenheim resultiere der Ertrag aus der (kalkulatorischen) Miete für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 Quadratmetern. Bei Aktien wurde auf den Dax der Deutschen Börse zurück gegriffen. Die Rendite der Rentenpapiere wurde anhand des Rex-Performance-Index berechnet. In der Untersuchung wurden neben den Kursveränderungen auch die Zinserträge beziehungsweise die Dividentenzahlungen berücksichtigt. Renate Szameitat, Geschäftsführerin von Gewos, betonte, bei der Wertentwicklung und der relativ hohen Rendite der Aktien müsse beachtet werden, dass diese Werte sehr stark von der allgemeinen Aktieneuphorie in den vergangenen Jahren geprägt seien. Insgesamt seien bei Aktien große Ausschläge sowohl nach oben als auch nach unten zu beobachten.

Häufig falle die Rendite zweistellig aus; 1985 habe sie mit 86,3 Prozent den Höchststand erreicht, zwei Jahre später mit minus 37,6 Prozent den Tiefstand. Beim Eigenheim sei dagegen die geringste Schwankungsbreite zu erkennen und zudem zu keinem Zeitpunkt eine negative Rendite.

Ähnlich stabil sei die Anlage in Rentenpapieren mit moderaten Schwankungen und zweimalig einer negativen Rendite.

Mainspitze 10.Juni 2002

Darmstädter Echo 23.April 2002

Was heißt schön?

Streit um Qualität von Reparaturen

In den meisten Fällen ist der Mieter einer Wohnung oder eines Hauses verpflichtet, Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Die Rechtsprechung geht aber davon aus, dass nicht unbedingt ein Handwerker beauftragt werden muss.

Wer es sich zutraut, darf grundsätzlich auch selbst Hand anlegen - mit einer wichtigen Einschränkung: Die Eigenleistungen müssen eine Mindestqualität erfüllen. So lautet ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Berlin ( Aktenzeichen 65 S 504/99 ).

Der Sachverhalt: Was Handwerker können, das kann ich schon längst. So dachte es sich der Mieter einer Wohnung und beschloss, die nötigen Schönheitsreparaturen in Eigenregie durchzuführen. Er kaufte sich Farben und Tapeten und legte los. Das Ergebnis befriedigte zwar ihn selbst, nicht aber den Eigentümer der Immobilie. Dieser beschwerte sich darüber, dass der Farbauftrag ungleichmäßig und scheckig sei und dass man an manchen Stellen die Lackläufe noch erkennen könne. Außerdem waren Schmutzpartikel und Tropfenbildung zu beobachten. Die Tapete wies bei genauerem Betrachten zahlreiche Hohlstellen auf. " Nicht akzeptabel ", befand der Vermieter. Weil sich beide Parteien nicht einigen konnten, lag es an Berliner Richtern, darüber zu entscheiden, wo denn nun eigentlich die Schönheit beginnt und wo sie endet.

Das Urteil: Der Mieter habe eine Arbeit in " Hobbyqualität " vorgelegt, beschied eine Zivilkammer nach der Begutachtung der Maler- und Tapezierkünste. Das aber sei zu wenig für eine Schönheitsreparatur. Zwar müsse man nicht gleich DIN-Qualität vorweisen, aber bloße Hobbyarbeit reiche nicht aus. Fazit: Der Vermieter konnte darauf bestehen, dass die Türen und Wände noch einmal fachmännisch gestrichen oder tapeziert werden.

09. November 2001 Quelle: FNP

Wohnen ohne Wände: Lofts im Trend

Junge Leute, die “ in “ sein wollen und es sich leisten können, achten auch bei ihrer Wohnung auf entsprechende Wirkung nach außen: Sie lieben Lofts. Das Wort kommt aus dem Amerikanischen und heißt so viel wie “ Wohnen ohne Wände und Zwänge ”.

Bei einem Loft wird weitgehend auf eine Raumaufteilung verzichtet. Hilfsmittel wie Paravents oder offene Regale unterteilen den Raum in einzelne Nutzungsbereiche. Und hier kann auch die erste Kritik an dieser speziellen Form des Wohnens angebracht werden: Preis und Leistung stehen oft in keinem akzeptablen Verhältnis zueinander. Das Weniger an Ausstattung erkauft sich der Eigentümer durch ein Mehr im Preis und bei den Nutzungskosten. Im konventionellen Wohnungsbau hat das Wegfallen von Wandflächen und Raumaufteilungen als Leistungsreduzierung Preisnachlässe zur Folge. Demnach müsste der Preis für ein Loft wesentlich günstiger sein als im regulären Wohnungsbau. Doch weit gefehlt, denn auch hier gilt: Was stark gefragt ist, wird teurer. So mancher Bauträger erwirtschaftet dort eine Marge, die der konventionelle Wohnungsbau längst nicht mehr abwirft.

Zweiter kritischer Punkt: Wer sein Loft verkaufen will, muss mit Preisverlusten rechnen. Die Zielgruppe für diese Wohnspezialität ist eng begrenzt.

05. Oktober 2001 Quelle. FNP

Gasheizungs-Check für jedermann

Wenn die Temperaturen langsam sinken und die Tage wieder kürzer werden, steht die kommende Heizperiode auch schon fast vor der Tür. Doch bevor die Heizung den Herbst und Winter über in den Dauerbetrieb geht, sollte zumindest ein kurzer Sichtcheck durchgeführt werden. Das empfiehlt sich besonders zwischen den regelmäßigen Wartungsterminen und erfordert keine besonderen technischen Kenntnisse.

Der Check ist lediglich eine Sichtkontrolle, um Mängel rechtzeitig zu erkennen. Zunächst wird die Gasleitung systematisch überprüft: Sind alle Absperreinrichtungen für den Notfall frei zugängig? Sind alle Gasleitungen ausreichend fest installiert? Besonders wichtig: Rohre sollen keine „ Durchhänger „ haben , die durch Gewichte verursacht werden können. Denn Gasrohre eignen sich nicht, um daran sperrige Gegenstände wie beispielsweise Fahrräder den Winter über zu verstauen.

Haben Gasleitungen bereits Rost angesetzt? Auch wenn Gasleitungen aus hochwertigem Material bestehen, können sie im Laufe der Zeit rosten und brüchig werden. Daher sollte man jene Stellen intensiv prüfen, die durch Wände oder decken führen oder neben anderen Leitungen ( zum Beispiel Wasser ) verlaufen oder diese kreuzen. Ein besonderes Augenmerk sollte auf Leitungen gelegt werden, die in feuchten oder ungelüfteten Räumen wie zum Beispiel Waschküchen oder Kellerräumen verlegt worden sind. Blättert lediglich die Farbe ab und ist sonst kein weiterer Schaden sichtbar, kann man selbst zum Pinsel greifen. Alle über die geschilderte Sichtkontrolle hinaus gehenden Tätigkeiten, also direkte Arbeiten an den Gasleitungen oder deren Befestigung sowie am Gaskessel, sind ausschließlich eine Sache für den Fachmann.

Nach der Sichtung der Gasleitung folgt der Gasgeräte-Check . Bei Heizkesseln, die ihre Verbrennungsluft aus dem Aufstellraum entnehmen, könne sich im Laufe der zeit die feinen Düsen im Gasbrenner durch Staub, Fasern und andere Luftpartikel zusetzen. Dadurch verbrennt das Gas schlechter, der Energieverbrauch steigt, und im Extremfall kann sogar giftiges Kohlenmonoxyd entstehen.

Eine fachmännische Wartung ist bereits überfällig, wenn bei der Sichtkontrolle folgende Erscheinungen auftreten: Die Flamme brennt mehr gelb als blau; die Zündung erfolgt schwerfällig, oder es gibt ungewöhnliche Geräusche beim „ Anspringen „ der Gasflamme; beim Betrieb des Gerätes ist ein auffälliger Geruch wahrzunehmen. Aber auch beschädigte oder fehlende Bedienungsknöpfe, Rußspuren, Verfärbungen am, im oder um das Gerät sind Warnzeichen dafür, dass das Gerät nicht mehr ordentlich funktioniert.

Schließlich ist zu bedenken, dass raumluftabhängige Gasgeräte während des Betriebes stets den nötigen Nachschub an sauerstoffhaltiger Luft benötigen. Schon der Einbau neuer, dichterer Fenster oder das Anbringen einer Abluft-Dunstabzugshaube kann den Sauerstoffbedarf der Gasflamme in der Therme negativ beeinflussen. Hier ist vor dem Einbau der Installateur oder Schornsteinfegermeister zu Rate zu ziehen.

14.September 2001 Quelle: FNP